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Erste-HilfeDrama auf dem Bahnhofperron in Morges am Montag, 30. August 2021: Ein Polizist erschiesst einen psychisch kranken Mann. Erste Hilfe leistet nicht etwa die Polizei, sondern eine vier Minuten nach dem Drama zufällig vorbeikommende medizinische Fachperson. Dieser Vorfall inspiriert Frau Dr. med. I.M. in Z. zu folgender Frage an die ABC-E-News: «Der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung ist für selbständig und angestellt tätige Ärztinnen und Ärzte eine Voraussetzung für die kantonale Berufsausübungsbewilligung. Diese Haftpflichtversicherung deckt die Berufshaftpflicht bei den ärztlichen Tätigkeiten in der selbständigen Praxis oder am Arbeitsplatz beim Arbeitgeber ab. Es stellt sich nun die Frage, ob ärztliche Tätigkeiten ausserhalb des Berufsalltags von der normalen Berufshaftpflichtversicherung auch erfasst werden. Zu denken ist da beispielsweise an spontane ärztliche Erste Hilfe-Leistungen in der Freizeit ausserhalb des Arbeitsplatzes. Wie ist das geregelt? Und Zusatzfrage: Wie können sich Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand für spontane ärztliche Leistungen berufshaftpflichtlich versichern?»

Haftung aus unmittelbar erforderlichen Notfallhilfeleistungen ist eingeschlossen
Wir haben die Frage, was in der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung ausserhalb des Arbeitsplatzes mitversichert ist, an die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG weitergeleitet. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachdienst übermittelt Bernd de Wall, Seniormediensprecher von Allianz Schweiz, die folgende Antwort:

  • Unmittelbar erforderliche medizinische Hilfeleistungen, also die Notfallhilfeleistungen: Über die Berufshaftpflichtversicherung von Ärztinnen und Ärzten ist die Haftpflicht aus unmittelbar erforderlichen medizinischen Hilfeleistungen, welche aufgrund unentgeltlicher Gefälligkeit getätigt werden, auf der ganzen Welt versichert.
  • Im Weiteren ist auch die ärztlich Haftung aus nebenamtlichen Tätigkeiten als Dozent, Prüfungsexperte, Gutachter und Vereinsarzt versichert.
  • Auch medizinische Tätigkeiten anlässlich von Veranstaltungen, in der Feuerwehr, in der schweizerischen Armee, im schweizerischen Zivilschutz, für nationale und internationale Hilfswerke und die UNO sind versichert.
  • Zudem ist auch die Betreuung von Sportlern und Expeditionsteilnehmern über die Berufshaftpflichtversicherung von Ärztinnen und Ärzten versichert.


Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand
Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand können sich nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung abdecken. Die Police der Berufshaftpflichtversicherung der Ärztin oder des Arztes wird bei der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit aufgehoben. Da diese Ärztinnen und Ärzte nicht mehr beruflich tätig sind, ist bei ihnen eine allfällige Deckung betreffend Notfallhilfeleistungen und unentgeltlicher Gefälligkeiten im medizinischen Bereich über die jeweilige Privathaftpflichtversicherung zu beurteilen.



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