Fragen ?
Kontakt

 

WohneigentumDie Vermietung von bislang selbstbewohntem Wohneigentum, das mit einem Wohneigentumsvorbezug aus der Pensionskasse mitfinanziert wurde, führt nicht zwangsläufig zu einer Rückzahlungspflicht gegenüber der Pensionskasse. Das Bundesgericht verneint die Rückzahlungspflicht im Fall von Martha B., die ihre mit Pensionskassengeld mitfinanzierte Eigentumswohnung nach jahrelanger Eigennutzung unbefristet und mit beidseitiger Kündigungsfrist von drei Monaten vermietet hat. Lesen Sie Einzelheiten dazu.

Vermietung einer mit Pensionskassengeld mit finanzierten Wohnung
2003 macht Martha B. zum Kauf einer Viereinhalbzimmerwohnung aus ihrer Pensionskasse einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum, einen WEF-Vorbezug, in der Höhe von 60'000 Franken. Diese Wohnung bewohnt sie bis 2016 dann auch selbst. Dann zieht sie aus der Eigentumswohnung aus und lebt fortan in der Wohnung ihres Lebenspartners. Die mit Pensionskassengeld mitfinanzierte eigene Wohnung vermietet sie unbefristet mit einem beidseitigen Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

Klage der Pensionskasse wird abgewiesen
Die betroffene Pensionskasse klagt auf Rückzahlung des Wohneigentumsvorbezugs von 60'000 Franken. Der Grund: Die gesetzliche Voraussetzung des ausschliesslichen Eigenbedarfs ist nicht mehr gegeben. 2020 weist das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage ab. Die Pensionskasse zieht den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Das Bundesgericht weist im Entscheid 9C_293/2020 die Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz ab.

Bundesgericht sagt: Vermietung ist keine Veräusserung
Zur Rückzahlung eines Wohneigentumsvorbezugs ist eine versicherte Person gemäss Artikel 30d des «Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG» unter anderem dann verpflichtet, wenn sie Dritten Rechte am Wohneigentum einräumt, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Fest steht zunächst, dass die Wohnung von Martha B. beim Erwerb 2003 dem Eigenbedarf dient und der Wohneigentumsvorbezugs von 60'000 Franken damit zu Recht erfolgte.
Eine umfassende Auslegung der fraglichen Bestimmung ergibt, dass die Vermietung aufgrund eines Vertrages, welche das Wohneigentum weder verändert noch belastet, wirtschaftlich nicht mit einer Veräusserung vergleichbar ist. Den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung ist sodann kein eindeutiger Anhaltspunkt zu entnehmen, dass damit die Vermietung des Wohneigentums erfasst werden sollte. Mit Blick auf den Zweck der Regelung ist zu beachten, dass die Mittel der beruflichen Vorsorge bei einer Vermietung gebunden bleiben: Denn soweit der Mietvertrag wie im vorliegenden Fall unbefristet abgeschlossen wurde und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten beidseitig kündbar ist, erhält der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Nutzung der Liegenschaft zum Eigenbedarf zurück.

Wohneigentumsvorbezug für gewinnbringende Immobilieninvestition ist gesetzeswidrig
Das Bundesgericht warnt indessen: Zweckwidrig wäre es, wenn der Wohneigentumsvorbezugs von 60'000 Franken von Anfang an mit Blick auf eine gewinnbringende Immobilieninvestition getätigt worden wäre. Das ist bei Martha B. aber nicht der Fall, da sie ihre mit einem Wohneigentumsvorbezug aus der Pensionskasse mitfinanzierte Eigentumswohnung erst nach Jahren eigener Nutzung vermietet hat.



Weitere Optionen