Der Bundesrat hat das Gesetz und die Verordnung zu den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt. Personen, die nach dem 58. Altersjahr ihre Stelle verlieren und nach 60 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, können jetzt bis zum Bezug einer Altersrente staatliche Überbrückungsleistungen ÜL erhalten. Zum Bezug dieser Leistungen gibt es jedoch strenge Voraussetzungen. Lesen Sie die Einzelheiten dazu.
Voraussetzungen für den Bezug der Überbrückungsleistungen
Die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose richten sich an Personen, die
- Frühestens im Monat, in dem sie ihr 60. Altersjahr erreichen, von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden
- Mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV der Schweiz versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag
- Dabei ein Mindesteinkommen von jährlich mindestens 75 Prozent der AHV-Höchstrente, nämlich, Stand 2021, 21’510 Franken verdient haben oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften aufweisen
- Den Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA haben
- Als wirtschaftliche Voraussetzung anerkannte Ausgaben haben, die ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen
Wichtig: Überbrückungsleistungen kann nur beantragen, wer als alleinstehende Person über ein Vermögen von weniger als 50’000 Franken und als Ehepaar über ein Vermögen von weniger als 100’000 Franken verfügt. Selbstbewohnte Liegenschaften werden dabei nicht berücksichtigt, hingegen Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, die das das 26-fache des gesetzlich festgelegten allgemeinen Lebensbedarfs übersteigen.
Wann kein Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht
Kein Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht:
- Bei einem Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV
- Wenn zur ordentlichen Altersrente voraussichtlich ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsteht
- Wenn eine Person vor dem 60. Geburtstag von der Arbeitslosenkasse ausgesteuert worden ist.
Maximal jährlich 44’123 Franken für Alleinstehende und 66’184 Franken für Ehepaare
Bei den Überbrückungsleistungen handelt es sich um Bedarfsleistungen. Sie bestehen aus der jährlichen Überbrückungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von 44’123 Franken für Alleinstehende und 66’184 Franken für Ehepaare.
Krankheits- und Behinderungskosten werden jährlich bis zu einem Betrag von maximal 5’000 Franken für Alleinstehende und 10’000 Franken für Ehepaare vergütet, sofern der maximale Betrag der Überbrückungsleistungen nicht erreicht wird.
Anmeldung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen
Ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen kann bei der zuständigen Durchführungsstelle des Wohnorts geltend gemacht. Für Personen mit Wohnsitz in der EU oder EFTA ist die zuständige Durchführungsstelle des letzten Wohnsitzes in der Schweiz zuständig.
Finanzierung der Überbrückungsleistungen
Die Überbrückungsleistungen werden durch allgemeine Bundesmittel finanziert. Es werden dazu keine Lohnbeiträge erhoben. Die Kantone tragen die Vollzugskosten. Die Kosten für 2021 werden auf rund 20 Millionen Franken geschätzt und dürften sich ab 2027 bei rund 150 Millionen Franken pro Jahr stabilisieren.
Links zu den neuen Überbrückungsleistungen
Merkblatt Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Antrag für Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV)