Selbständigerwerbende und im Angestelltenverhältnis Tätige dürfen laut Gesetz im Hinblick auf ihre optimale Altersvorsorge bei mehreren Pensionskassen versichert sein. Das gilt selbstverständlich auch für gutverdienende Ärztinnen und Ärzte sowie andere Medizinalpersonen. Zumal es heute laut den führenden Altersvorsorgespezialisten für alle Erwerbstätigen, die ein höheres Jahreseinkommen erzielen, schon fast ein strategisches Muss ist, die Altersvorsorge in zwei Pensionskassen aufzubauen. Damit wird einerseits das Pensionskassenrisiko aufgeteilt. Zum andern ist es möglich, mit den versicherten Lohnteilen über 129'060 Franken im Hinblick auf die Altersvorsorge individuell von der langfristigen Börsenentwicklung zu profitieren. Lesen Sie, wie das geht.
Aufteilung des Pensionskassenrisikos mit Anschluss an zwei Pensionskassen
Ärztinnen und Ärzte sowie andere Medizinalpersonen, die ein branchenüblich höheres Jahreseinkommen erzielen, können ihre Altersvorsorge zwecks Aufteilung des Pensionskassenrisikos in zwei Vorsorgeeinrichtungen aufbauen. Das ist beispielsweise möglich, indem betroffenene Altersvorsorgende je einen Vorsorgeplan bei der «Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG» und der «Medpension vsao asmac» oder der «SSO-Vorsorgestiftung für zahnmedizinische Berufe» abschliessen.
Basisvorsorgeplan plus 1e-Vorsorgeplan für das versicherte Einkommen über 129'060 Franken
Gutverdienende, zu denen auch die Ärztinnen und Ärzte und andere Medizinalpersonen gehören, können seit Oktober 2017 neben ihrer Basisvorsorge zusätzlich mit einem 1e-Vorsorgeplan flexibler für das Alter vorsorgen. Diese 1e-Vorsorgepläne versichern in einer getrennten Rechtseinheit ausschliesslich Lohnanteile über 129’060 Franken. Für das Einkommen darunter bleibt der Basisvorsorgeplan bestehen.
Die 1e-Anbieter bieten den 1e-Versicherten die Wahl zwischen mehreren, aber höchstens zehn Anlagestrategien. Je nach gewählter Anlagestrategie kann das angelegte 1e-Vorsorgekapital viel Ertrag abwerfen, wobei aber gleichzeitig das Risiko eines Anlageverlustes steigt: Die ab dem 1. Oktober 2017 in Kraft gesetzte Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und der entsprechenden Regelungen in der Verordnung gibt den 1e-Vorsorgeeinrichtungen nämlich die Möglichkeit, bei einem Austritt aus der Pensionskasse einem Versicherten nicht nur allfällige Gewinne mitzugeben, sondern ihm auch einen durch die gewählte Strategie erlittenen Anlageverlust zu belasten.
Im Klartext: Ein 1e-Versicherter kann je nach den eingegangenen Risiken auf seinem Vorsorgekapital überdurchschnittlich hohe Gewinne einstreichen, aber allenfalls eben auch Verluste einfahren, die er beim Austritt aus der Pensionskasse selbst tragen muss. Bei der Pensionierung wird das angesparte 1e-Vermögen in der Regel als Kapital und nicht als Rente ausbezahlt.
Spezielle Regelungen bei den 1e-Vorsorgeplänen
Für die 1e-Vorsorgepläne gibt es ein paar spezielle Regelungen:
- Strategien zur Auswahl: Der 1e-Versicherte kann aufgrund seiner Risikoneigung je nach Vorsorgewerk aus bis zu höchsten zehn verschiedenen Anlagestrategien auswählen. Unter den angebotenen Strategien muss stets eine Strategie mit ausschliesslich risikoarmen Anlagen wie Bargeld und erstklassigen Obligationen sein. Die Strategie kann vom Versicherten periodisch geändert werden.
- Angemessenheit: Alle Vorsorgepläne der beruflichen Vorsorge müssen angemessen sein, das heisst: Sie dürfen nie als fabulöses Steuersparinstrument dienen. Das gilt auch für die 1e-Vorsorgepläne. In den Erläuterungen zur Verordnung über die 1e-Vorsorgepläne wird die verlangte Angemessenheit wie folgt umschrieben: «Ein 1e-Plan ist angemessen, wenn gemäss Berechnungsmodell die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen beziehungsweise die Beiträge der Selbstständigerwerbenden, die der Finanzierung der Altersleistungen und nicht der Risikoabsicherung dienen, im Schnitt nicht mehr als 25 Prozent des versicherbaren jährlichen AHV-pflichtigen Einkommens betragen. Stehen mehrere 1e-Pläne zur Wahl, muss auch der Plan mit den höchsten Beiträgen diese Voraussetzungen erfüllen. Zudem dürfen bei der Berechnung des Höchstbetrages der möglichen Einkaufssumme nicht höhere Beiträge als 25 Prozent des versicherten Lohns pro mögliches Beitragsjahr berücksichtigt werden. Dabei dürfen keine Zinsen eingerechnet werden.»
- Für jeden 1e-Versicherten nur ein 1e-Plan: Das Guthaben eines 1e-Versicherten darf nicht gesplittet und auf mehrere Strategien verteilt werden, denn eine solche Aufsplittung würde für jeden Versicherten eine individuelle Strategie schaffen. Dies würde dem in der beruflichen Vorsorge geltenden Prinzip der Kollektivität widersprechen.