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Konkubinatspartnerrente«Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den direkten Anspruchsberechtigten folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen aus der Pensionskasse vorsehen: Natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.» Diese Kann-Formel für die Begünstigung des Konkubinatspartners steht in Artikel 20a des «Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG». Jede Pensionskasse kann selbst bestimmen, wie sie die Kann-Formel umsetzt. Lesen Sie, was die vier Pensionskassen für die Ärzteschaft und andere Medizinalpersonen, nämlich die «Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG», die «Medpension vsao asmac», die «SSO-Vorsorgestiftung für zahnmedizinische Berufe» sowie die «Vorsorgestiftung VSAO Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte», aus der gesetzlichen Kann-Formel für die Konkubinatspartnerbegünstigung machen.

«Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG»
Im Vorsorgereglement der «Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG» wird bezüglich der Konkubinatspartnerbegünstigung vorgeschrieben:
Lebenspartner von unverheirateten Versicherten und unverheirateten Rentenbezügern haben Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in Höhe der Ehepartnerrente, sofern der unverheiratete überlebende Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Ist der überlebende Lebenspartner älter als 45 Jahre, besteht der Anspruch auch, wenn

 

 Lit.  Bedingungen
 a)  beide Partner unverheiratet sind und zwischen ihnen keine Verwandtschaft besteht, und
 b)  eine eheähnlische Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, im Zeitpunkt des Todes mindestens 5 Jahre gedauert hat, und
 c)  im Zeitpunkt des Todes während mindestens 5 Jahren ein gemeinsamer Haushalt bestand, und
 d) der anspruchsberechtigte Lebenspartner nicht mehr als 15 Jahre jünger ist als die verstorbene versicherte Person, und
 e)  der begünstigte Lebenspartner keine Witwen- oder Lebenspartnerleistungen von einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung erhält, und
 f) die Lebensgemeinschaft schriftlich vereinbart und von beiden Partnern unterzeichnet wurde.
Die Vereinbarung ist der PAT-BVG spötestens 2 Monate nach dem Tod einzureichen.



 

Sind mit Ausnahme von Buchstabe c) alle übrigen Bedingungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf die BVG-Mindestleistung.
Beginn und Ende: Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente beginnt im Folgemonat nach Wegfall der Lohn- oder Lohnersatzzahlung bzw. nach Wegfall der Alters- oder Invalidenrente. Er erlischt bei Verheiratung oder einer neu eingegangenen Lebensgemeinschaft, spätestens jedoch am Ende des Todesmonats. Die PAT-BVG schuldet in jedem Fall nur eine einzige Lebenspartnerrente.
Kürzung: Die Lebenspartnerrente wird um den entsprechenden Betrag gekürzt, wenn die PAT-BVG gleichzeitig Leistungen an den geschiedenen Ehepartner sowie an Waisen zu erbringen hat. Kapitalleistungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgewandelt.
Kapitaloption: Stirbt eine aktiv versicherte Person oder Invalidenrentenbezüger, kann vom berechtigten Lebenspartner anstelle der Rente das vorhandene Altersguthaben als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden.

«Medpension vsao asmac»
Im Leistungsreglement der «Medpension vsao asmac» wird bezüglich der Konkubinatspartnerbegünstigung vorgeschrieben:

  1. Eine Person, die in einer eheähnlichen ununterbrochenen Lebensgemeinschaft (Konkubinat) mit der versicherten Person bis zu ihrem Tod nachweisbar gelebt hat (auch Personen gleichen Geschlechts), wird dem Ehegatten gleichgestellt, sofern beide Partner unverheiratet sind und zwischen den Lebenspartnern keine Verwandtschaft im Sinne von Art. 95 ZGB besteht. Zudem muss einer der folgenden Punkte zutreffen:
    1. der überlebende Lebenspartner muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen;
      oder
    2. der überlebende Lebenspartner hat mit dem verstorbenen Versicherten während mindestens den fünf letzten Jahren bis zu seinem Tod nachweisbar in einer eheähnlichen ununterbrochenen Lebensgemeinschaft gelebt.
  2. Die versicherte Person muss der Stiftung die Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten beider Partner mit der dafür vorgesehenen Meldung der Lebenspartnerschaft gemeldet haben. Für den Anspruch massgebend sind nicht die heutigen Verhältnisse und reglementarischen Bestimmungen, sondern jene im Zeitpunkt des Todes. Die Stiftung klärt allfällige Ansprüche zum Erhalt einer Lebenspartnerrente erst im Todesfall ab.
  3. Der überlebende Lebenspartner muss seinen Anspruch unter Einreichung aller erforderlichen Dokumente spätestens sechs Monate nach dem Tod der versicherten Person schriftlich bei der Stiftung geltend machen.
  4. Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente beginnt am Monatsersten nach dem Tod der versicherten Person, frühestens jedoch bei Erlöschen des Lohnanspruchs der versicherten Person. Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der überlebende Lebenspartner stirbt oder heiratet. Die Stiftung prüft regelmässig, ob der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente immer noch besteht.
  5. Die Höhe der Lebenspartnerrente entspricht dem Betrag der Ehegattenrente. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Ehegattenrente sinngemäss anwendbar.
  6. Die Stiftung schuldet in jedem Fall nur eine einzige Lebenspartnerrente.
  7. Wenn der überlebende Lebenspartner schon eine Ehegattenrente einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung bezieht, werden die Hinterlassenenleistungen nur komplementär bis 90 Prozent des um die Kinderzulagen erhöhten AHV-pflichtigen Einkommens ausgerichtet, das die verstorbene versicherte Person bei Weiterbeschäftigung erzielt hätte. Die Hinterlassenenleistungen der anderen in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung werden berücksichtigt. Leistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung infolge Ehescheidung sind den Hinterlassenenleistungen gleichgestellt.

«SSO-Vorsorgestiftung für zahnmedizinische Berufe»
Im Reglement der «SSO-Vorsorgestiftung für zahnmedizinische Berufe» wird bezüglich der Konkubinatspartnerbegünstigung vorgeschrieben:
Der überlebende Lebenspartner (gleichen oder verschiedenen Geschlechts) einer versicherten Person, die weder verheiratet ist noch eine eingetragene Partnerschaft hat, ist nach deren Tod der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt und die Bestimmungen bezüglich Witwen- und Witwerrente sowie Ehegatten gelten sinngemäss, sofern

  • er keine Witwenrente, Witwerrente oder Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht, ausser es handelt sich um eine lebenslange Rente gemäss Art. 124a ZGB im Rahmen einer Ehescheidung
  • er weder verheiratet ist noch eine eingetragene Partnerschaft hat
  • er mit der versicherten Person weder verwandt ist noch zu ihr in einem Stiefkindverhältnis steht (Art. 95 Abs. 1 und 2 ZGB)
  • er mit der versicherten Person mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen im selben Haushalt gelebt und eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder im Zeitpunkt des Todes im selben Haushalt gelebt und eine Lebensgemeinschaft geführt hat sowie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder, die gemäss diesem Reglement Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommt.

Die versicherten Personen oder deren Hinterlassene haben gegenüber der Pensionskasse jederzeit wahrheitsgetreu Auskunft über die für die Personalvorsorge massgebenden Verhältnisse zu erteilen und die zur Begründung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Insbesondere sind unverzüglich zu melden: Die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft ohne Eintragung der Partnerschaft.

«Vorsorgestiftung VSAO Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte»
Im Reglement der «Vorsorgestiftung VSAO Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte» wird bezüglich der Konkubinatspartnerbegünstigung vorgeschrieben:
Partnerrente für Konkubinatspartner: Der überlebende Konkubinatspartner einer verstorbenen versicherten Person hat ab dem Monatsersten nach dem Todestag, frühestens jedoch nach Beendigung des Lohnnachgenusses der versicherten Person, Anspruch auf eine Partnerrente, wenn er beim Tod der versicherten Person

  1. für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommen muss oder;
  2. älter als 45 Jahre ist, das Konkubinat bis zum Tod der versicherten Person ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat und die versicherte Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod mit dem Partner in einer gemeinsamen Wohnung gelebt hat;
  3. und die gegenseitige Unterstützungspflicht auf dem entsprechenden Formular der Stiftung schriftlich vereinbart und der Stiftung zu Lebzeiten eingereicht wurde.

Der überlebende Konkubinatspartner hat den Beweis dafür zu erbringen, dass er die genannten Voraussetzungen erfüllt.
Der überlebende Konkubinatspartner verliert den Rentenanspruch, wenn er heiratet oder bei Tod. Bei Heirat erhält der überlebende Konkubinatspartner eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei jährlichen Partnerrenten. Mit der Auszahlung der Abfindung erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber der Stiftung.
Keinen Anspruch auf eine Partnerrente haben Konkubinatspartner, die bereits eine Ehegattenrente einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung beziehen.



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