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aelterer-Ehemann-mit-juengerer-EhefrauFrage von Dr. med. U. M. : «In Ihren letzten ‘ABC-E-News 2/2021’ informieren Sie uns, dass die Höhe der Beiträge an die AHV, die IV und die EO einer nichterwerbstätigen Ehefrau, die das Pensionsalter noch nicht erreicht hat und deren Ehemann im Pensionsalter ist, aufgrund des Vermögens und dem 20-fachen jährlichen Renteneinkommen berechnet wird. Dabei bemessen sich bei Verheirateten die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstands, mittels der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Bei einem hohen Vermögen und Renteneinkommen können die fälligen Beiträge bis zu 25'150 Franken pro Jahr erreichen. Dazu habe ich eine konkrete Frage: Wieviel muss ich im Pensionsalter noch teilzeitarbeiten, damit die nichterwerbstätige jüngere Ehefrau von der Nichterwerbstätigen-AHV-Beitragspflicht befreit wird?»

Antwort aus dem Bundesamt für Sozialversicherungen

Wir haben dieses Frage an das Bundesamt für Sozialversicherungen weitergeleitet und von Olaf Wolfensberger, lic.oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer, Leiter Aufsicht und Organisation im Bundesamt für Sozialversicherungen für AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen, die notwendigen Elemente für die korrekte Antwort erhalten.

Der Grundsatz
Nichterwerbstätig sind Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren AHV-Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der AHV-Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig im Sinne der AHV gilt, wer weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist. Mithin gilt als erwerbstätig im Sinne der AHV, wer mindestens neun Monate im Jahr oder mindestens 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.

Ehemann im Pensionsalter ist erwerbstätig im Sinne der AHV
Wenn ein Ehemann im Pensionsalter mit einer jüngeren nichterwerbstätigen Ehefrau mindestens neun Monate im Jahr oder mindestens 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit tätig ist und mindestens AHV-Beiträge in der Höher des doppelten jährlichen Minimalbeitrags von 1006 Franken entrichtet, wird die jüngere nichterwerbstätige Ehefrau von der Nichterwerbstätigen-AHV-Betragspflicht befreit.
Dabei ist zu beachten: Personen, welche das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiterhin erwerbstätig sind, müssen auf den Freibetrag von 1’400 Franken monatlich oder 16’800 Franken jährlich keine Beiträge entrichten. Beiträge werden also von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der 1’400 Franken im Monat oder 16’800 Franken im Jahr übersteigt. Wird gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende gearbeitet, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis. Für die Befreiung der Ehefrau von der Nichterwerbstätigen-AHV-Betragspflicht muss der doppelte Minimalbeitrag von 1006 Franken nach diesem Rentnerfreibetrag erreicht werden.

Ehemann im Pensionsalter arbeitet weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit
Wenn ein Ehemann im Pensionsalter mit einer jüngeren nichterwerbstätigen Ehefrau weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit arbeitet, müssen die effektiv bezahlten AHV-Beiträge aus der Resterwerbstätigkeit des Ehemanns nach Abzug des Rentnerfreibetrags mindestens die Hälfte der fälligen Nichterwerbstätigen-AHV-Betragspflicht der jüngeren nichterwerbstätigen Ehefrau erreichen, damit die nichterwerbstätige jüngere Ehefrau von der Nichterwerbstätigen-AHV-Beitragspflicht befreit wird.



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