Die Coronakrise hat bei vielen Unternehmen, auch bei Arztpraxen und anderen medizinische Einrichtungen, zu einer Verknappung der finanziellen Liquidität geführt. Zur Linderung dieses Problems hat der Bundesrat beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an ihre Pensionskassen weiterhin die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Er hat die entsprechende Verordnungsänderung verabschiedet. Die Regelung trat am 12. November 2020 in Kraft und ist auf den 31. Dezember 2021 befristet.
Coronabedingte Liquiditätsengpässe überwinden
Um die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen gegen das Coronavirus für die Arbeitgeber abzufedern, dürfen diese für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an ihre Pensionskasse weiterhin die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken.
Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden den Arbeitnehmenden von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.
Wortlaut der neuen Verordnung
Das ist der Wortlaut der neuen «Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven als Massnahme im Bereich der beruflichen Vorsorge zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung berufliche Vorsorge)»:
- Der Arbeitgeber kann den Beitrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an die berufliche Vorsorge aus der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve vergüten.
- Er muss der Vorsorgeeinrichtung die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen schriftlich mitteilen. Eine Änderung des Vorsorgereglements oder Anschlussvertrages ist dafür nicht erforderlich.
Diese Verordnung tritt am 12. November 2020 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Das sind Arbeitgeberbeitragsreserven
Wenn ein Unternehmen, beispielsweise eine Arztpraxis, gut läuft, können bei der Pensionskasse Arbeitgeberbeitragsreserven für zukünftige Arbeitgeberbeiträge gebildet werden. Diese freiwilligen Zusatzzahlungen an die Pensionskasse für in der Zukunft liegende Beiträge schmälern jeweils als steuerbegünstigter Aufwand den Gewinn und damit die fällige Gewinnsteuer. In normalen Zeiten dürfen die Arbeitgeberbeitragsreserven nur für fällige Arbeitgeberbeiträge abgerufen werden. Jetzt ist das in der Coronakrise aufgrund der bundesrätlichen Verordnung bis Ende 2021 auch für Arbeitnehmerbeiträge möglich.