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AerztinDie AHV/IV-Renten werden am 1. Januar 2021 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Die Minimalrente der AHV/IV beträgt neu 1195 Franken pro Monat, die Maximalrente 2390 Franken und die Ehepaarrente 3585 Franken. Gleichzeitig gibt es Anpassungen bei den Grenzbeträgen der Ergänzungsleistungen, den Pensionskassen und der steuerbefreiten Selbstvorsorge 3a. Lesen Sie die Übersicht über alle Änderungen.

Anpassung von Renten, Ergänzungsleistungsgrundlagen und Mindestbeiträgen
Die minimale AHV/IV-Rente steigt ab dem 1. Januar 2021 bei der vollen Beitragsdauer von 1185 auf 1195 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2370 auf 2390 Franken und die maximale Ehepaarrente auf 3585 Franken.
Bei den Ergänzungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angepasst von 19450 auf 19610 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 29175 auf 29415 Franken für Ehepaare und auf 10260 Franken für Kinder über 11 Jahre sowie auf 7200 Franken für Kinder unter 11 Jahren.
Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von 496 auf 500 Franken pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von 950 auf 958 Franken.

Anpassung der Grenzbeträge bei den Pensionskassen und der Vorsorgesäule 3a
Bei den Pensionskassen wird der Koordinationsabzug von 24885 auf 25095 Franken erhöht. Die Eintrittsschwelle in eine Pensionskasse steigt von 21330 auf 21510 Franken Jahreslohn.
Bei der steuerbefreiten Selbstvorsorge 3a wird der im Jahr 2021 maximal erlaubte Steuerabzug für Pensionskassenangehörige von derzeit 6826 auf 6883 Franken erhöht und für Personen ohne Pensionskasse von 34128 auf 34416 Franken.

Hier die offizielle Zusammenstellung der neuen Grenzbeiträge:

Grenzbeträge 2021n

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