Frage von Dr. A.S. in B.: «Ich bin ein nicht so toll bezahlter Assistenzarzt in einer stets überlasteten medizinischen Einrichtung. Bin ich abwesend, braucht es einen Ersatz. Wie ich gehört habe, soll der in der Volksabstimmung vom 27. September 2020 vom Schweizer Volk angenommene zweiwöchige Vaterschaftsurlaub voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Meine Freundin ist im ersten Monat schwanger und ich wäre demzufolge ein Anwärter auf den Vaterschaftsurlaub. Da ich einen finanziellen Zustupf stets gut gebrauchen kann, habe ich die folgende Frage: Kann ich auf den Vaterschaftsurlaub freiwillig verzichten und mich von Arbeitgeber entsprechend entschädigen lassen?»
Wer hat Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub?
Der Vaterschaftsurlaub ist im «Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft, dem Erwerbsersatzgesetz EOG» gemäss einer vom Parlament am 27. September 2019 und vom Volk am 27. September 2020 genehmigten Änderung verankert. Demnach haben Männer auf einen Vaterschaftsurlaub Anspruch, die zum Zeitpunkt der Geburt rechtlicher Vater des Kindes sind. Dies entweder durch Entstehung des Kindsverhältnisses kraft Ehe mit der Mutter oder durch Anerkennung des Kindes. Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub haben auch Männer, die während der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes rechtlicher Vater werden, sei es durch Anerkennung oder einen gerichtlichen Entscheid rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt.
Der Berechtigte muss arbeiten
Der Anspruch auf Erwerbsersatz während des Vaterschaftsurlaubs bedingt zusätzlich wie die Mutterschaftsentschädigung, dass der Vater
- während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG obligatorisch versichert war
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat
- im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender war.
Wie hoch ist die finanzielle Entschädigung?
Der zweiwöchige Urlaub entspricht aufgrund der Fünftagewoche zehn Arbeitstagen. Den Vätern stehen während 14 Kalendertagen Taggelder von der Erwerbsersatzordnung EO zu. Das Taggeld beträgt analog zur Mutterschaftsentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das der Vater vor der Geburt des Kindes erzielt hat und ist auf 196 Franken pro Tag begrenzt.
Wann kann der Vaterschaftsurlaub bezogen werden?
Der Vaterschaftsurlaub muss in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Im Gegensatz zum Mutterschaftsurlaub kann der zweiwöchige Urlaub auf einmal am Stück oder wochenweise oder tageweise bezogen werden.
Analog zum Mutterschaftsurlaub ist vorgeschrieben, dass der Ferienanspruch des Vaters aufgrund des bezogenen Vaterschaftsurlaubs nicht gekürzt werden darf.
Verlängerung der Kündigungsfrist
Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Gewährung von Vaterschaftsurlaub hat, so wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Vaterschaftsurlaubstage verlängert.
Muss der Vaterschaftsurlaub bezogen werden?
Beim Anspruch auf Vaterschaftsurlaub handelt es sich um ein Recht und keine Pflicht des Arbeitnehmers. Entsprechend ist der Arbeitnehmer im Gegensatz zum Mutterschaftsurlaub nicht verpflichtet, den Vaterschaftsurlaub zu beziehen.
Der Vaterschaftsurlaub ist ein «teilzwingendes Recht»
Ein Arbeitnehmer kann auf die Ausübung des Rechts auf Vaterschaftsurlaub nicht verzichten, indem er sich beispielsweise vertraglich verpflichtet, keinen Vaterschaftsurlaub zu beziehen. Denn der Vaterschaftsurlaub ist rechtlich ein sogenanntes «teilzwingendes Recht». Das bedeutet: Die gesetzliche Regelung kann nur zu Gunsten des Arbeitnehmers vertraglich abgeändert werden.
Eine finanzielle Abgeltung für den Nichtbezug ist nicht zulässig
Macht ein Arbeitnehmer vom Recht auf den Vaterschaftsurlaub im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen nicht Gebrauch, verfällt er. Folglich ist einen finanzielle Abgeltung für den Nichtbezug des Vaterschaftsurlaubs gesetzlich nicht zulässig.