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Angehoerige-pflegenDie Arbeit von betreuenden Angehörigen ist für unser Gesundheitssystem von höchster Bedeutung. Denn Familienangehörige übernehmen einen bedeutenden Teil der Pflege und Betreuung kranker und pflegebedürftiger Personen. Dabei gibt es allzu oft ein grosses Problem: Die pflegenden Angehörigen können die Betreuung ihrer Liebsten und ihre lebensnotwendige Erwerbstätigkeit kaum unter einen Hut bringen. Das Problem soll jetzt gelindert werden: Am 20. Dezember 2019 hat das Parlament ein neues Gesetz zur Verbesserung der Situation von betreuenden Angehörigen verabschiedet, das nächstes Jahre in zwei Etappen in Kraft treten wird. Lesen Sie Einzelheiten dazu.

Die zwei Etappen des Inkrafttretens des neuen Gesetzes
Das neue «Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung» sowie dessen Verordnung werden in zwei Etappen in Kraft gesetzt: Mit der ersten Etappe, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, werden die Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten geregelt und die Betreuungsgutschriften in der AHV ausgeweitet. Ausserdem wird der Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung IV für Kinder angepasst.
In einer zweiten Etappe wird per 1. Juli 2021 der bezahlte 14-wöchige Urlaub für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern in Kraft gesetzt werden.

Kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten müssen bezahlt werden
Im Obligationenrecht wird ein bezahlter Urlaub eingeführt, damit Arbeitnehmende kranke oder verunfallte Familienmitglieder oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner betreuen können. Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Fall und nicht mehr als zehn Tage pro Jahr.

Betreuungsgutschriften der AHV werden ausgeweitet
Der Anspruch auf Betreuungsgutschriften in der AHV wird ausgeweitet, damit mehr pflegebedürftige Personen selbstständig bei sich zuhause leben können. Mit dem neuen Gesetz erhalten betreuende Angehörige diese Gutschrift auch, wenn die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezieht. Auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben Anspruch, wenn das Paar seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt lebt.

Anspruch auf Hilflosenentschädigung der IV und den Intensivpflegezuschlag
Der Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung IV für Kinder wird dahingehend angepasst, dass der Anspruch während eines Spitalaufenthalts des Kindes nicht mehr aufgehoben wird. Dauert der Spitalaufenthalt länger als einen Monat, werden die Hilfen weiterhin ausbezahlt, sofern die Anwesenheit der Eltern im Spital erforderlich ist.

Zweite Etappe: Neuer bezahlter 14-wöchiger Urlaub
Das neue Gesetz gewährt erwerbstätigen Eltern einen 14-wöchigen Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes. Der über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigte Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten bezogen werden, und zwar am Stück oder tageweise. Dieser neue bezahlte 14-wöchige Urlaub tritt erst am 1. Juli 2021 in Kraft, damit die Ausgleichskassen genug Zeit haben, um diese neue Leistung einzuführen.



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