Fragen ?
Kontakt

 

ErgaenzungsleistungenAm 1. Januar 1921 tritt das revidierte «Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung» in Kraft. Kernpunkte sind eine stärkere Berücksichtigung des Vermögens samt einer allfälligen vorgängigen Vermögensverprasserei beim Antrag für Ergänzungsleistungen sowie eine Rückerstattungspflicht der Ergänzungsleistungen für die Erben, wenn der Nachlass des Ergänzungsleistungsbezügers 40'000 Franken übersteigt. Wichtig ist zu wissen: Die Bestimmungen über die Vermögensprasserei und die Rückerstattungspflicht der Erben sind nicht rückwirkend.

Keine Ergänzungsleistungen für Vermögende
Klar ist: Ab dem 1. Januar 2021 haben Einzelpersonen mit einem Vermögen ab 100'000 Franken, Ehepaare mit einem Vermögen ab 200'000 Franken und Kinder mit einem Vermögen ab 50'000 Franken keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Selbstbewohnte Liegenschaften werden in dieser Vermögensschwelle nicht berücksichtigt.

Das Vermögen verprassen
Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen wird auch das Vermögen angerechnet, auf das eine Person freiwillig verzichtet hat. Gibt eine Person mit einem Vermögen von über 100'000 Franken innerhalb eines Jahres mehr als zehn Prozent ihres Vermögens unbegründet aus, gilt der Betrag, der diese zehn Prozent übersteigt, als in die Ergänzungsleistungsberechnung eingehender Vermögensverzicht. Bei Personen mit einem Vermögen von weniger als 100'000 Franken gelten unbegründete Ausgabebeträge abzüglich der Freigrenze von 10'000 Franken als Vermögensverzicht. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV, die Ergänzungsleistungen beantragen, wird der Vermögensverzicht für die zehn Jahre vor Beginn des Rentenanspruch in die Ergänzungsleistungsberechnung miteinbezogen.
Diese Bestimmung ist nicht rückwirkend. Die Zehnjahresfrist für den übermässigen Vermögensverzehr beginnt bei der Inkraftsetzung der Reform des Ergänzungsleistungsgesetzes am 1. Januar 2021 zu laufen. Erst 2032 kann dann erstmals auf zehn Jahre zurückgesehen werden. Theoretisch gilt: Wer zehn Jahre lang vor seinem AHV-Rentenanspruch jedes Jahr nicht mehr als zehn Prozent seines Vermögens ausgibt und dann als fastvermögensloser AHV-Rentenbeziehender Ergänzungsleistungen beansprucht, hat sich auch nach dem Inkrafttreten der Ergänzungsleistungsreform keines ergänzungsleistungsschmälernden Vermögensverzehrs schuldig gemacht.

Rückerstattung der Ergänzungsleistungen
In Artikel 16a des am 1. Januar 2021 in Kraft tretenden revidierten Ergänzungsleistungsgesetzes ist zu lesen: «Rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen sind nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 40’000 Franken übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen.» Wegen der ohne Einbezug des selbstbewohnten Eigenheims tiefen Vermögensschwellen für den Bezug von Ergänzungsleistungen, müssen die Erben von Ergänzungsleistungsbeziehenden die Rückerstattung der Ergänzungsleistungen wohl zumeist aus der Verwertung des geerbten Eigenheims bezahlen.
Auch diese Bestimmung ist nicht rückwirkend. Das bedeutet beispielsweise, wenn der Nachlass einer 2022 versterbenden Ergänzungsleistungsbezügerin dank des vererbten selbstbewohnten Eigenheims 40'000 Franken übersteigt, müssen die Erben lediglich die 2021 und 2022 angefallenen Ergänzungsleistungen zurückerstatten.

 



Weitere Optionen