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Aufgrund eines Bundesgerichtsurteils vom 30. Oktober 2012 sind rund um die Behandlung der Rückvergütungen von vermögensverwaltenden Banken Unsicherheiten entstanden. In den „Aufsichtsrechtlichen Massnahmen – Retrozessionen“ vom 26. November 2012 hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA den Banken klare Anweisungen gegeben, wie sie die Vermögensverwaltungskunden behandeln müssen.

Im Wesentlichen sagt der Bundesgerichtsentscheid: Alle Bestandespflegekommissionen, welche eine Bank von Dritten im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags erhält, gehören dem Kunden. Hat er nicht qualifiziert darauf verzichtet, kann er sie während zehn Jahren herausverlangen.

Anweisungen der FINMA an die Banken im Wortlaut

  • Dem Entscheid des Bundesgerichts ist im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit umgehend Rechnung zu tragen.
  • Zur Herstellung der notwendigen Transparenz haben die Banken alle potenziell betroffenen Kunden zu kontaktieren und über den Entscheid in Kenntnis zu setzen.
  • Im Rahmen der Kontaktaufnahme haben die Banken diese Kunden darüber zu informieren, an welche Stelle innerhalb der Bank sich die Kunden für weitere Auskünfte wenden können.
  • Die Kunden sind auf Anfrage über den Umfang der erhaltenen Rückvergütungen zu informieren.

 

Wer mit einer Bank einen Vermögensverwaltungsauftrag hat, kann mithin auf eine einfache Anfrage hin Auskunft erhalten, wie viel Geld er allenfalls einfordern könnte. Die Bank muss zwingend Auskunft darüber geben.

Den Wortlaut der „Aufsichtsrechtlichen Massnahmen – Retrozessionen“ der Finanzmarktaufsicht FINMA können Sie HIER herunterladen.

 
 

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