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Reisende-in-CoronazeitenFrage von Dr. med. K. O. in H.: «Eine Praxisassistentin ist in den Ferien in ein Corona-Risikogebiet gereist. Nach ihrer Rückkehr musste sie einige Tage in Quarantäne. Muss ich für diese Tage den Lohn fortzahlen oder gibt es dafür den Corona-Erwerbsersatz?»

Das ist der Grundsatz
Wer in Staaten und Gebiete mit erhöhtem Corona-Ansteckungsrisiko reist, muss bei der Rückkehr in die Schweiz einige Tage in Quarantäne. Beim Arbeitnehmenden entsteht dadurch eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit. Wenn im Arbeitsvertrag oder sonst wie keine besonderen Abmachungen bestehen, entfällt für den Arbeitgebenden während der Quarantäne wegen des Selbstverschuldens durch den Arbeitnehmenden die Lohnfortzahlungspflicht. Kommt dazu: Wenn das Reiseziel bei der Ausreise bereits auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Corona-Ansteckungsrisiko stand, entfällt wegen des Selbstverschuldens durch den Arbeitnehmenden auch der Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz.

Ausnahmen

  • Wer als Arbeitnehmender aufgrund einer Weisung oder mit dem klaren Einverständnis des Arbeitgebenden in einen Staat oder ein Gebiet mit erhöhtem Corona-Ansteckungsrisiko reist, hat während der Quarantäne nach der Rückreise Anspruch auf Lohnfortzahlung.
  • Es besteht Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz, wenn ein Arbeitnehmender die Quarantäne unverschuldet antreten muss. Unverschuldet heisst, dass das Reiseziel des Arbeitnehmenden zum Zeitpunkt der Abreise nicht auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Corona-Ansteckungsrisiko stand und der Arbeitnehmende zum Zeitpunkt der Abreise auch nicht aufgrund einer offiziellen Ankündigung wissen konnten, dass sein Reiseziel während der Reise auf diese Liste gesetzt wird.
  • Lässt es die Art des Unternehmens zu und kann der Arbeitnehmende während der selbstverschuldeten Quarantäne im Homeoffice arbeiten, hat der Arbeitnehmende grundsätzlich Anspruch auf die Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitgebende mit dem Homeoffice einverstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgebende für den Mitarbeitenden in der selbstverschuldeten Quarantäne Homeoffice anordnet.


Hier findet man die notwendigen Informationen zur Quarantänepflicht für Einreisende in die Schweiz.



 
 

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