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GemeinschaftspraxisAnfrage von Frau Dr. med. U. G. in Z.: «Die Belegschaft unserer Gemeinschaftspraxis war während der ausserordentlichen Lage wegen der Coronakrise in Kurzarbeit und ist es teilweise immer noch. Dazu habe ich zwei Fragen. Erstens: Welche Beiträge muss der Arbeitgebende der Pensionskasse und den andern obligatorischen Sozialversicherungen während der Kurzarbeit bezahlen? Zweitens: Bleiben Mitarbeitende bei der Pensionskasse versichert, wenn deren Jahreseinkommen 2020 aufgrund der Coronakrise die Eintrittsschwelle in die berufliche Vorsorge von 21'330 Franken Jahreseinkommen nicht erreicht?»

Trotz Kurzarbeit müssen die vollen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden
Im Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG steht in Artikel 37, littera c sinngemäss: Der Arbeitgebende ist verpflichtet, für seine Mitarbeitenden während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge und damit auch die Pensionskassenbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen. Der Arbeitgebende ist dabei berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmenden vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

Eintrittsschwelle von 21'330 Franken kann vorübergehend unterschritten werden
Mitarbeitende können im Coronakrisenjahr 2020 die Eintrittsschwelle in die Pensionskasse von 21'330 Franken Jahreslohn wegen Kurzarbeit vorübergehend unterschreiten und trotzdem in der Pensionskasse versichert bleiben.
Dieser Befund beruht gemäss den «Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 152» des Bundesamt für Sozialversicherungen auf einer analogen Auslegung des Artikel 8, Absatz 3 des Berufsvorsorgegesetzes BVG, der wie folgt lautet: «Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebenden bestehen bleibt.» Laut dem Bundesamt für Sozialversicherungen stellen Lohnreduktionen infolge des Coronavirus solche im Berufsvorsorgegesetz BVG erwähnten ‘ähnlichen Gründe’ dar. «Dafür sprechen Sinn und Zweck der Bestimmung», begründet das Bundesamt seine Meinung.



 
 

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