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Aerztin_mit-LizenzDas Bundesgericht unterstreicht im Urteil 9C_737/2019 vom 22. Juni 2020 klipp und klar: «Selbständig erwerbende Frauen und damit selbständige Ärztinnen haben bei Mutterschaft keinen Anspruch auf Betriebszulagen zusätzlich zur Mutterschaftsentschädigung. Dies entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers.» Der Grund: Im «Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft EOG», in dem sowohl der Erwerbsersatz für Militärdienstleistende wie auch die Mutterschaftsentschädigung geregelt sind, wird in Artikel 8 ausschliesslich den selbständigen Militärdienstleistenden, nicht aber den Müttern ein Anspruch auf Betriebszulagen zugesprochen. Diese Ungleichbehandlung der Geschlechter könnte bald beseitigt werden.

Ken Anspruch auf Betriebszulagen für selbständige Frauen bei Mutterschaft
Im Bundesgerichturteil 9C_737/2019 wird sinngemäss festgehalten: Dem Wortlaut des «Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft EOG» lässt sich kein Anspruch auf Betriebszulagen für selbständig erwerbende Frauen bei Mutterschaft entnehmen. Artikel 8 des EOG lautet nämlich: «Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.»
Von den Frauen, die Anrecht auf Mutterschaftsentschädigung haben, ist da nicht die Rede. Das Parlament will das nun ändern.

Motion «Betriebszulage bei Mutterschaftsentschädigung von Selbständigerwerbenden»
Sowohl der Ständerat wie auch der Nationalrat haben im Dezember 2019 die Motion «Betriebszulage bei Mutterschaftsentschädigung von Selbständigerwerbenden» angenommen. Damit wird der Bundesrat beauftragt, «das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft EOG» so anzupassen oder die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass selbständigerwerbende Frauen im Falle einer Mutterschaft Anspruch auf Betriebszulagen analog den Betriebszulagen nach Artikel 8 EOG erhalten. Begründung: Das EOG verfolgt das Ziel eines angemessenen Lohnersatzes bei Militärpflicht und Mutterschaft. Es ist nicht einzusehen, warum die Gleichbehandlung nicht auch für Selbständigerwerbende bei Mutterschaft im Bereich der Betriebszulagen gelten soll.
Der Bundesrat ist aufgrund der vom Parlament angenommenen Motion derzeit daran, die gesetzliche Grundlage für die Betriebszulagen bei Mutterschaftsentschädigung von selbständigerwerbenden Frauen auszuarbeiten.



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