Das Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ist am 19. Juni 2020 vom Schweizer Parlament verabschiedet worden. Die Referendumsfrist läuft bis zum 8. Oktober 2020. Ein Komitee «Nein zur Entlassungsrente» sammelt Unterschriften für ein Referendum. Deshalb könnte das Volk das letzte Wort haben. Gemäss dem neuen Gesetz kann man als nach dem 60. Altersjahr ausgesteuerter verheirateter Arbeitsloser bis zur ordentlichen Pensionierung eine Höchstrente von jährlich bis zu 65'643 Franken erwarten.
Politisch begründete neue Sozialleistung
Am 27. September 2020 kommt die Volksinitiative "Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative)" vor das Volk. Sie verlangt das Ende der Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union und setzt damit den gesamten bilateralen Weg der Schweiz aufs Spiel. Das neue Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose soll für die ab 60 ausgesteuerten Arbeitslosen die negativen Folgen der Personenfreizügigkeit abfedern.
Voraussetzungen für den Leistungsbezug
Arbeitslose Personen müssen für den Anspruch auf Überbrückungsleistungen folgende Bedingungen erfüllen:
- Vollendung des 60. Altersjahrs, wenn sie ausgesteuert werden
- Wohnsitz in der Schweiz zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs
- Mindestversicherungsdauer in der AHV von 20 Jahren, wovon 5 Jahre nach dem 50. Altersjahr
- durchschnittliches Mindesteinkommen von 21’330 Franken (entspricht 75 Prozent der maximalen AHV-Altersrente) während 20 dieser Jahre
- Vermögen unter 50’000 Franken für alleinstehende Personen und unter 100’000 Franken für ein Ehepaar
- Kein Bezug einer Alters- oder Invalidenrente
Berechnung der Überbrückungsleistungen
Bei den neuen Überbrückungsleistungen für ab dem 60. Altersjahr ausgesteuerte Arbeitslose handelt es sich um Bedarfsleistungen. Die Überbrückungsleistungen werden gleich berechnet wie Ergänzungsleistungen. Ihre Höhe entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Dabei gilt:
Die Höhe der Überbrückungsleistungen ist auf das 2,25-fache des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss den Ergänzungsleistungen begrenzt. Das ergibt folgende maximale Renten:
- Alleinstehende: 43’762 Franken/Jahr (19 450 x 2,25)
- Ehepaar oder eine Person mit Kind: 65’643 Franken/Jahr (29 175 x 2,25)
Diese Beträge umfassen die Miete, die Krankenkassenprämie sowie die Rückerstattung von Krankheits- und Invaliditätskosten.
Kosten und Finanzierung der Überbrückungsleistungen
Die Kosten für die Überbrückungsleistungen dürften sich auf rund 150 Millionen Franken jährlich belaufen. Die Finanzierung übernimmt der Bund.