Das Schweizer Parlament hat am 19. Juni 2020 das Bundesgesetz über die Krankenversicherung mit den neuen definitiven Bestimmungen über die Zulassung von Leistungserbringern ergänzt. Die Regelungen sollen am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Dann wird eine fast zwanzigjährige Periode mit befristeten Zulassungsbeschränkungen zu Ende gehen. Lesen Sie, wie die Neuzulassung von Ärztinnen und Ärzten geregelt sein wird.
Kantone sind zuständig
Leistungserbringer, die eine Zulassung beantragen, dürfen gemäss Artikel 36 des geänderten Bundesgesetzes über die Krankenversicherung nur zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird.
Nachweis einer Tätigkeit im beantragten Fachgebiet und in der Sprachkompetenz
Gemäss dem neuen Artikel 37 des geänderten Bundesgesetzes über die Krankenversicherung müssen Leistungserbringer, die eine Zulassung beantragen, mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Sie weisen überdies die in ihrer Tätigkeitsregion notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nach.
Die Nachweispflicht der Sprachkompetenz entfällt für Ärztinnen und Ärzte, welche über einen der folgenden Abschlüsse verfügen: eine schweizerische gymnasiale Maturität, bei der die Amtssprache der Tätigkeitsregion Grundlagenfach war; ein in der Amtssprache der Tätigkeitsregion erworbenes eidgenössisches Diplom für Ärztinnen und Ärzte; ein in der Amtssprache der Tätigkeitsregion erworbenes und nach Artikel 15 des Medizinalberufegesetzes anerkanntes ausländisches Diplom.
Obligatorischer Anschluss an das Elektronische Patientendossier
Leistungserbringer, die eine Zulassung beantragen, müssen sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft für das elektronische Patientendossier anschliessen.
Kantone legen Höchstzahlen fest
Aufgrund von Artikel 55a des geänderten Bundesgesetzes über die Krankenversicherung beschränken die Kantone in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen. Die Höchstzahlen sind mit der neuen Regelung für alle Ärztinnen und Ärzte gültig, die im ambulanten Bereich in einer Praxis, in einer Einrichtung der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte oder im ambulanten Bereich von Spitälern tätig sein möchten.
Sofortiger Teilzulassungsstopp
Steigen die jährlichen Kosten je versicherte Person in einem Fachgebiet in einem Kanton mehr als die jährlichen Kosten der anderen Fachgebiete im selben Kanton oder mehr als die jährlichen Kosten des gesamtschweizerischen Durchschnitts im betroffenen Fachgebiet an, so kann der Kanton unabhängig von den festgelegten Höchstzahlen vorsehen, dass ab sofort keine Ärztin und kein Arzt im betroffenen Fachgebiet eine Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung neu aufnehmen kann.
Bisheriges Recht kann noch höchstens zwei Jahre gelten
Gemäss den Übergangsbestimmungen zum geänderten Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sind die kantonalen Regelungen zur Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen vom 19. Juni 2020 anzupassen. Bis die kantonale Regelung angepasst ist, längstens aber während zweier Jahre, gilt für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im jeweiligen Kanton das bisherige Recht.
Leistungserbringer, die nach bisherigem Recht zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen waren, gelten auch unter dem neuen Recht als zugelassen.