Frage von Dr. med. K. U. in Z.: «Ich, 56-jährig, verheiratet mit zwei erwachsenen Kindern, führe meine Arztpraxis als im Handelsregister eingetragene Einzelfirma. Ich möchte nun alles unternehmen, damit im Fall meiner allfälligen vorübergehenden oder dauernden Unzurechnungsfähigkeit oder meines frühzeitigen Todes die dann erforderlichen Handlungen durch meine Angehörigen gemäss meinem Willen vorgenommen werden und keine Streitereien entstehen. Was muss ich dafür vorkehren?»
Vorsorgeauftrag für vorübergehende oder dauernde Unzurechnungsfähigkeit
Für die vorübergehende oder dauernde Unzurechnungsfähigkeit ist ein Vorsorgeauftrag zu machen. Dessen Grundsatz lautet gemäss Artikel 360 Zivilgesetzbuch ZGB:
Der Vorsorgeauftrag
Grundsatz
- Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
- Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.
- Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
Ehefrau oder erwachsenes Kind
Im Vorsorgeauftrag wird eine Person, oft die Ehefrau oder ein erwachsenes Kind, aufgrund von genauen Weisungen und zusätzlicher Instruktion beauftragt, im Falle einer vorübergehenden oder dauernden Unzurechnungsfähigkeit des Vorsorgeauftraggebers die sich stellenden Fragen im Zusammenhang mit der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma, der Pensionskasse, der Krankentaggeldversicherung, der Erwerbausfallversicherung, der Betriebshaftpflicht und allenfalls der Invalidenversicherung zu regeln und den Vorsorgeauftraggeber in allen aufkommenden Rechtsfragen zu vertreten. In den Vorsorgeauftrag wird meist auch noch die Patientenverfügung des Vorsorgeauftraggebers eingebunden.
Eigenhändig errichten oder öffentlich beurkunden
Der Vorsorgeauftrag ist wie ein Testament eigenhändig zu errichten oder von einem Notar öffentlich zu beurkunden. Bei Eigenhändigkeit muss der Vorsorgeauftrag wie ein Testament von Anfang bis Ende vom Auftraggeber in der Handschrift niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet werden. Auf Antrag trägt das Zivilstandsamt das Vorhandensein eines Vorsorgeauftrags sowie dessen Hinterlegungsort in das schweizerische Personenstandsregister „Infostar“ ein.
Die im Vorsorgeauftrag beauftragte Person kann aufgrund der Vorweisung des Vorsorgeauftrags alle notwendigen Schritte vornehmen. Achtung: Bei Banken lohnt es sich zur Sicherheit, spezielle bankeigene Vollmachten zu erstellen, da die Banken «nur» einen Vorsorgeauftrag oft als ungenügend erachten.
Testament und Willensvollstrecker
Im Hinblick auf den Tod ist so viel wie möglich im Testament zu regeln. Zudem ist es empfehlenswert, im Testament einen Willensvollstrecker zu bestimmen. Das kann die gleiche Person sein, wie die beauftragte Person im Vorsorgeauftrag, die ja über den Stand der Dinge und das zu Machende voll instruiert worden ist. Es kann aber auch eine Fachperson sein, welche die Willensvollstreckung gegen Honorar vollzieht.
Besonderheiten beim Tod eines im Handelsregister eingetragen Einzelunternehmers
Für im Handelsregister eingetragene Einzelfirmen gilt beim Tod des eingetragenen Inhabers:
Die im Handelsregister eingetragene Einzelfirma tritt mit dem Tode des Inhabers automatisch in Liquidation. Ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Einzelfirma verstorben, so muss eine Erbin oder ein Erbe die Löschung zur Eintragung im Handelsregister anmelden. Zusätzlich wird eine Erbgangsbescheinigung im Original oder in notariell beglaubigter Kopie als Beleg benötigt. Unterschriften von Erben beziehungsweise von Willensvollstreckern oder Erbschaftsliquidatoren sind zu beglaubigen. Wird die Geschäftstätigkeit weitergeführt und sind die Voraussetzungen zur Eintragungspflicht ins Handelsregister erfüllt, so ist die neue Inhaberin oder der neue Inhaber zur Anmeldung des Unternehmens verpflichtet. Die Einzelfirma erhält dann eine neue Identifikationsnummer.
Benachrichtigung von Pensionskasse, Versicherungen und AHV
Der Willensvollstrecker oder ein Mitglied der Erbengemeinschaft hat auch eine Meldung an die Pensionskasse des Verstorbenen zu machen, die dann die gemäss Reglement im Todesfall fälligen Leistungen festlegt. Die übrigen Versicherungen müssen vom Willensvollstrecker oder von den Erben im Rahmen der Liquidation der Einzelfirma oder der Fortführung der Einzelfirma unter einer neuen Nummer kontaktiert werden.
Was die AHV betrifft, müssen die Erben oder der Willensvollstrecker den Tod einfach der zuständigen AHV-Stelle melden. Diese entscheidet dann, rückwirkend auf den Todeszeitpunkt, über die Leistungen an die Witwe und die allenfalls berechtigten Kinder, wie sie vom Gesetz vorgesehen sind.
Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft
Im Hinblick auf die Vorkehrungen für die vorübergehende oder dauernde Unzurechnungsfähigkeit oder den frühzeitigen Tod ist es für Inhaber von im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen von Vorteil, die Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln. Man kann dann einfach seine Frau, ein erwachsenes Kind oder eine Vertrauensperson zur Verwaltungsratspräsidentin oder zum Verwaltungsratspräsidenten mit Einzelunterschrift machen. Wenn dann dem Unternehmensinhaber etwas passiert, geschieht mit dem Unternehmen zuerst gar nichts. Dank der Einzelunterschrift kann die Verwaltungsratspräsidentin oder der Verwaltungsratspräsident die Gesellschaft in allen Geschäften rechtskräftig vertreten. Im Testament kann man dann festlegen, was mit der Gesellschaft passieren soll. Das kann die Verwaltungsratspräsidentin oder der Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift dann allein oder zusammen mit einem beauftragten Willensvollstrecker im Sinne des Testaments vollziehen.