Ein wohl von seinem Beruf nicht gerade begeisterter Kardiologe mit Jahrgang 1978 arbeitet vom 9. Dezember 2015 bis zum 30. April 2016 bei einem medizinischen Unternehmen hauptsächlich am Computer und wertet dabei Befunde aus. Am 5. April 2016 macht er bei der zuständigen Unfallversicherung eine berufsbedingte Erkrankung an der rechten Hand wegen sehr vieler Mausklicks geltend. Mit einer Verfügung vom 16. Februar 2018 verneint die Unfallversicherung das Vorliegen einer Berufskrankheit und damit einer Leistungspflicht. Der Fall gelangt über das Kantonsgericht bis ans Bundesgericht.
Kantonsgericht verneint Leistungspflicht des Unfallversicherers
Das vom Kardiologen angerufene Kantonsgericht verneint eine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Allem voran bemängelt es, soweit der Versicherte die geltend gemachten Beschwerden auf ein Repetitive Strain Injury-Syndrom RSI zurückführe, sei ein solches von keinem der ihn untersuchenden Ärzten klar diagnostiziert worden. Überdies kann laut ständiger Rechtsprechung eine Berufskrankheit, bei der die Unfallversicherung leistungspflichtig wird, nur dann vorliegen, wenn die Krankheit zu mindestens 75 Prozent durch die berufliche Tätigkeit verursacht sind. Berufskrankheitswürdige Handgelenkschmerzen können aber nach einer nur fünfmonatigen Betätigung der Computermaus kaum entstehen. Eine Berufskrankheit wurde denn auch von keinem Arzt diagnostiziert.
Bundesgericht bestätigt das Urteil des Kantonsgerichts
Das Bundesgericht bestätigt im Urteil 8C_149/2020 vom 1. April 2020 den Befund des Kantonsgerichts. In seinen Erwägungen weist es namentlich daraufhin, dass «nach wie vor keine Forschungsergebnisse existieren, die ein signifikant häufigeres Auftreten eines Repetitive Strain Injury-Syndrom RSI an der Hand bei Ausübung einer repetitiven Tätigkeit am Computer naheliegend erscheinen lassen. Wenn daher das Kantonsgericht angesichts der vergleichsweise kurzen Expositionsdauer wie auch der hinsichtlich der Kausalitätsfrage und des Beschwerdebildes zurückhaltend formulierten Arztberichte davon ausging, der geltend gemachte Gesundheitsschaden liesse sich im vorliegenden Fall nicht mit dem erforderlichen Ausmass von mindestens 75 Prozent auf die Berufsarbeit zurückführen, so ist dies nicht zu beanstanden.»