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Corona SelbständigeMedieninformation des Bundesrats vom 16. April 2020: «Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz wird ausgeweitet. Eine Entschädigung erhalten neu auch die Selbständigerwerbenden, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, weil sie zwar weiterarbeiten dürfen, aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr haben.» Eine mögliche Entschädigung ist allerdings auf ein 2019 erreichtes maximales AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von 90'000 Franken begrenzt. Gegen diese Einschränkung wird seitens der Ärztevereinigung FMH, der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO und dem Verband der Schweizer Chiropraktorinnen und Chiropraktoren ChiroSuisse gekämpft.

AHV-pflichtiges Einkommen von 10'000 bis 90'000 Franken
In der am 16. April 2020 ergänzten «Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)» ist festgelegt: «Selbstständigerwerbende sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen 10 000 und 90 000 Franken liegt.»

Höchstens 5'880 Franken pro Monat
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens und ist, wie die bereits bestehende Corona-Erwerbsausfallentschädigung, auf 196 Franken pro Tag, also auf 5'880 Franken pro Monat begrenzt. Der Anspruch entsteht rückwirkend ab dem 1. Tag des Erwerbseinbruchs, frühestens ab dem 17. März 2020, und endet nach zwei Monaten, spätestens aber mit der Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie. Die Ausgleichskassen können unrechtmässig bezogene Leistungen zurückfordern.

Es wird um eine höhere Einkommensgrenze gekämpft
medisuisse, die AHV-Ausgleichskasse für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Chiropraktoren mit eigener Praxis sowie deren Mitarbeitende, hält fest: «Aufgrund der Verordnungsänderung vom 16. April besteht nur ein Anspruch, wenn das AHV-pflichtige Einkommen Akonto 2019 den Betrag von 90’000 Franken nicht überstieg (gemäss BSV-Weisungen bleiben nach dem 17. März erfolgte rückwirkende Anpassungen unberücksichtigt). Die FMH, SSO und ChiroSuisse werden betreffend Einkommen über 90'000 Franken verschiedene Pilotprozesse begleiten, um die Rechtmässigkeit und die Auslegung der Verordnungen gerichtlich prüfen zu lassen. Bis zu einem rechtskräftigen Entscheid bleiben die Anmeldungen für Ansprüche wegen faktischer Betriebsschliessung und einem Einkommen unter 10'000/über 90'000 Franken bei der medisuisse pendent. Sollten die Gerichte einen Anspruch feststellen – worüber die genannten Verbände ihre Mitglieder informieren werden –, kann das Gesuch bis Februar 2025 nachgereicht werden; daher ist eine Anmeldung in diesen Fällen im jetzigen Zeitpunkt nicht nötig.»



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