Zuschrift von Dr. med. K. U. in A.: «In unserer Gemeinschaftspraxis machen wegen der Coronakrise fast alle Mitarbeitenden Kurzarbeit. Wegen grösserer Investitionen in der jüngeren Vergangenheit und verstärkt durch die ausgefallenen Einnahmen ist unsere Liquiditätslage ziemlich angespannt. Deshalb meine Frage: Wie müssen die Sozialversicherungsabgaben der Kurzarbeitenden bezahlt werden und gibt es Möglichkeiten für einen Zahlungsaufschub?»
Sozialversicherungsabgaben auf vollem Lohn
Bei der Anerkennung eines Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung bezahlt die zuständige Ausgleichkasse eine Entschädigung in der Höhe von 80 Prozent des berücksichtigten Verdienstausfalls. Massgebend für die Bemessung der Entschädigung ist der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagperiode vor Beginn der Kurzarbeit, und zwar bis zum Höchstbetrag von 148'200 Franken.
Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Lohnhöhe und Arbeitszeit zu bezahlen. Er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart war.
Die Sozialversicherungsbeiträge umfassen die Beiträge an die AHV, die IV, die Erwerbsersatzordnung EO, die Arbeitslosenversicherung ALV sowie die Pensionskasse.
Wichtig: Die Ausgleichskasse vergütet dem Arbeitgeber die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV, die IV, die Erwerbsersatzordnung EO sowie die Arbeitslosenversicherung ALV. Die Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse dagegen muss der Arbeitgeber selbst tragen.
Zahlungsaufschub für Sozialversicherungsbeiträge
Den von der Coronakrise betroffenen Unternehmen kann gemäss den Krisenbeschlüssen des Bundesrats ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen AHV/IV/EO/ALV gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.
Nicht betroffen von diesen Beschlüssen sind die Pensionskassenbeiträge.
Erleichterungsmassnahmen im Bereich der Pensionskassenbeiträge
Der Bundesrat hat beschlossen, dass die unter der Coronakrise leidenden Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an ihre Pensionskasse vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden wie gewohnt ihren Altersguthaben gutgeschrieben.
Wichtig: Falls im Vorsorgereglement nichts anderes festgelegt ist, können die Vorsorgeeinrichtungen den Aufschub der Zahlungsfrist von Arbeitgebern mit Coronakrisenliquiditätsengpässen nach eigenem Ermessen von Fall zu Fall prüfen. Gegebenenfalls ist dann mit dem betroffenen Arbeitgeber eine schriftliche Ad-hoc-Vereinbarung abzuschliessen.