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LebensversicherungDie vom Coronavirus verursachte Krankheit Covid-19 ist von der Weltgesundheitsorganisation WHO am 11. März 2020 zur Pandemie erklärt worden. Das schränkt die Leistungspflicht von Versicherungen ein, in denen das Pandemierisiko ausgeschlossen ist. Fragt sich, ob davon auch die Leistungspflichten der Krankentaggeldversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Risikolebensversicherung betroffen sind. Wir geben die Antwort.

Wie die Krankentaggeldversicherung in der Coronakrise zum Zuge kommt
Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung besteht dann, wenn Mitarbeitende krank und damit arbeitsunfähig sind. Somit gilt: Wenn jemand wegen einer nachgewiesenen Coronainfektion arbeitsunfähig ist, dann versichert die Krankentaggeldversicherung den Arbeitgebenden der betroffenen Mitarbeitenden gegen die Folgen seiner gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht. Massgeblich sind dabei die vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere für die sogenannte «Wartefrist». Auch wenn sich nachweislich infizierte Mitarbeitende ohne Krankheitssymptome in Quarantäne begeben müssen und dort nicht arbeiten können, gelten sie als arbeitsunfähig: Der Arbeitgebende hat damit Anspruch auf die vertraglich abgemachten Leistungen der Krankentaggeldversicherung. In jedem Fall muss von den Mitarbeitenden ein Arztzeugnis vorgezeigt werden.
Wichtig: Sofern sich nicht infizierte und damit nicht kranke Mitarbeitende auf Anweisung seitens des Arbeitgebenden als reine Präventionsmassnahmen zu Hause in Quarantäne befinden und deshalb nicht arbeiten können, werden keine Taggelder fällig.

Coronavirus-Infektionen im Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit
Für Infektionen mit dem Coronavirus, die mit einer beruflichen Tätigkeit in einem Spital oder Labor im Zusammenhang stehen und die damit als Berufskrankheiten gelten, erbringt die obligatorische Unfallversicherung die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Darin eingeschlossen sind namentlich die Heilbehandlungskosten und Taggeldleistungen für die mit der Erkrankung verbundene Arbeitsunfähigkeit. Dasselbe gilt, wenn eine versicherte Person sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Hochrisikogebiet begeben muss und sich deswegen mit dem Coronavirus infiziert.

Risikolebensversicherer zahlen
Bei der Leistungspflicht der Risikolebensversicherungen ist es unerheblich, ob die vertraglich festgelegten Leistungen wegen eines Herzinfarkts, einer Krebserkrankung oder einer neuartigen Infektionskrankheit fällig werden: Die Versicherung zahlt beim Tod des Versicherten. Das Risikolebensversicherungsgeschäft läuft - mit den üblichen Gesundheitsabklärungen beim Versicherten - auch normal weiter.



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