Wir haben unlängst die folgenden Fragen von Frau Dr. med. dent. J. K. in B. beantwortet: «Darf meine Zahnarztpraxis, die aufgrund der Coronakrise erfolgreich Kurzarbeitsentschädigung beantragt hat und erhält, einigen betroffenen Mitarbeitenden anstatt nur die gesetzlich vorgeschriebenen 80 Prozent des Lohns freiwillig weiterhin 100 Prozent des Lohns auszahlen? Und Zusatzfrage: Aufgrund welchen Lohns müssen bei Kurzarbeitsentschädigung die Sozialabgaben entrichtet werden?» Lesen Sie die Antworten.
Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft SSO rät zur Kurzarbeit
Die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft SSO empfiehlt ihren Mitgliedern, für die betroffenen Mitarbeitenden, die wegen der Coronakrisen-Anordnungen der Behörden nicht mehr im bisherigen Rahmen beschäftigt werden können, Kurzarbeit anzumelden. Die Kurzarbeit ist mit dem entsprechenden Formular so schnell wie möglich beim zuständigen kantonalen Wirtschafts- oder Arbeitsamt voranzumelden. Ebenfalls ist die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung bei der für den Betrieb zuständigen kantonalen Arbeitslosenkasse zu beantragen.
Darf man bei Kurzarbeitsentschädigung freiwillig den vollen Lohn auszahlen
Ja, man darf! Wir stellten die Frage drei damit befassten Institutionen und erhielten die folgenden Antworten:
- C. Alain Vuissoz vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO: «Das ist einmal eine erfreuliche Anfrage in diesen turbulenten Zeiten. Ja, das dürfen Sie. Es gibt Arbeitgeber, die dies grosszügigerweise tun, um ihre Angestellten von finanziellen Engpässen fern zu halten. Falls Sie selbst in diesem Unternehmen tätig sind, wünsche ich Ihnen in diesen nicht einfachen Zeiten alles Gute.»
- Josiane Jeitziner-Meyer von der Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis: «Selbstverständlich können Sie Ihren Angestellten weiterhin den Lohn zu 100 Prozent bezahlen. Die Kasse wird jedoch nur 80 Prozent entschädigen.»
- Karin Bosshard von der Unia Arbeitslosenkasse: «Gesetzlich vorgeschrieben sind, wie Sie richtig erwähnen, die 80 Prozent Kurzarbeitsentschädigung des anrechenbaren Ausfalles. Es ist aber in keiner Weise verboten und kommt auch immer wieder mal vor, dass Arbeitgeber auf freiwilliger Basis den 100 Prozent-Lohn oder eben vollen Teilzeitlohn auch bei Kurzarbeit entschädigen. Vor allem bei langjährigen Arbeitnehmern oder Fachspezialisten, die auf dem Arbeitsmarkt schwer zu finden sind, kann dieses Entgegenkommen das beiderseitige Interesse nach Arbeitsplatzsicherung stützen.»
Wie steht es bei Kurzarbeit mit den Sozialversicherungsbeiträgen?
Die Antwort auf die Frage, welcher Lohn bei Kurzarbeit für die Sozialversicherungsbeiträge massgebend ist, findet sich im Merkblatt «Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen» «Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge bei Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung entsprechend der normalen Arbeitszeit, also auf 100 Prozent des Lohnes, bezahlen. Sie bezahlen folgende Beiträge:
- Beiträge an die AHV, IV, Erwerbsersatzordnung (EO) und Arbeitslosenversicherung (ALV)
- Beiträge an die Familienausgleichskasse
- Beiträge an die berufliche Vorsorge Prämien an die Unfallversicherung
Sie können den Anteil des Arbeitnehmenden an die Beiträge und Prämien abziehen, wenn eine paritätische Beitragspflicht besteht (Arbeitgebende und Arbeitnehmende zahlen je die Hälfte) und nichts anderes vereinbart wurde.
Die Arbeitslosenkasse erstattet Ihnen Ihre Anteile der Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV mit der Auszahlung der Entschädigung zurück.»
Vorübergehender Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen
In der Medieninformation des Bundesrats «Coronavirus: Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen» wird ein möglicher Zahlungsaufschub der Sozialversicherungsbeträge bei Unternehmen, die von der Coronakrise betroffen sind, wie folgt beschrieben. «Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.»