Der Bundesrat hat den von drei nationalen Verbänden der Sozialpartner ausgearbeiteten Vorschlag für die Reform der Pensionskassen in die Vernehmlassung geschickt. Wegen der Coronakrise dauert diese etwas länger als üblich, nämlich bis zum 29. Mai 2020. Mit der Reform sollen die Pensionskassenrenten gesichert, die Finanzierung der Pensionskassen gestärkt und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten - damit insbesondere von Frauen - verbessert werden. Lesen Sie Einzelheiten dazu.
Ein Vorschlag der Sozialpartner
Am 2. Juli haben der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV), der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) und Travail.Suisse auf Einladung des Bundesrats einen Vorschlag zur Revision der beruflichen Vorsorge gemacht. Ziel ist, das Finanzierungsproblem der Pensionskassen zu vermindern, das Rentenniveau zu sichern und die soziale Absicherung von Erwerbstätigen mit kleinen Löhnen zu verbessern.
Die Eckwerte der vorgeschlagenen Reform der Pensionskassen
- Der Mindestumwandlungssatz, mit dem das angesparte Pensionskassenkapital in eine Rente umgewandelt wird, wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision in einem Schritt von 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt.
- Künftige Bezügerinnen und Bezüger von Alters- und Invalidenrenten der Pensionskassen erhalten einen lebenslangen monatlichen Rentenzuschlag. Für die ersten fünf Neurentnerjahrgänge nach Inkrafttreten beträgt er 200 Franken, für die nächsten fünf Jahrgänge 150 Franken und für die übernächsten fünf Jahrgänge 100 Franken. Für die folgenden Jahrgänge legt der Bundesrat den Betrag jährlich neu fest. Dieser Rentenzuschlag ist unabhängig von der Höhe der Rente und wird solidarisch über einen Beitrag von 0,5 Prozent auf dem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen bis 853 200 Franken (Stand 2019) finanziert.
- Der Koordinationsabzug wird von heute 24 885 auf 12 443 Franken gesenkt. Dadurch wird ein höherer Lohn versichert. Versicherte mit kleineren Löhnen, darunter viele Teilzeitbeschäftigte und Frauen, erhalten eine bessere soziale Absicherung gegen Alter und Invalidität.
- Die Altersgutschriften werden angepasst und gegenüber heute weniger stark gestaffelt. Neu gilt im Alter von 25 bis 44 Jahren eine Altersgutschrift von 9 Prozent auf dem pensionskassenpflichtigen Lohn; ab 45 Jahren beträgt die Altersgutschrift 14 Prozent. Damit werden der Unterschied zwischen den jüngeren und den älteren Versicherten verkleinert und die Lohnkosten für die älteren gesenkt. Heute liegen die Altersgutschriften für Versicherte ab 55 Jahren bei 18 Prozent.
- Die Zuschüsse für Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstigen Altersstrukturen werden aufgehoben. Sie sind aufgrund der neuen Regelung nicht mehr nötig.
Niveau der obligatorischen Pensionskassenleistungen erhalten: Frauen profitieren
Mit diesen Massnahmen soll erreicht werden, dass das obligatorische Leistungsniveau der Pensionskassen insgesamt gehalten und für tiefere Einkommen sogar verbessert wird. Davon werden insbesondere viele Frauen profitieren.