Wer derzeit nach Vollendung des 58. Altersjahrs seine Arbeitsstelle verliert, scheidet automatisch aus der Pensionskasse aus. Wer sich nicht frühpensionieren lassen will, muss das angesparte Altersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Wem es dann bis zur Pensionierung nicht mehr gelingt, eine neue Stelle mit einer neuen Pensionskasse zu finden, muss von der Freizügigkeitsstiftung in der Regel das Kapital beziehen. Das soll ändern: Dank der Ergänzungsleistungsreform, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, werden ältere Entlassene ihre Pensionskasse weiterführen können.
Ergänzung des Berufsvorsorgegesetzes BVG
Mit der Reform der Ergänzungsleistungen, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, ist das Berufsvorsorgegesetz BVG um den Artikel 47a «Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahrs» ergänzt worden. Darin steht in Absatz 1 sinngemäss: Pensionskassenversicherte, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der Pensionskasse ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, können die Pensionskasse weiterführen. Dank einer gleichzeitigen Erweiterung des Artikels 49 des Berufsvorsorgegesetzes BVG gilt das auch für den allenfalls vorhandenen überobligatorischen Teil der Pensionskasse.
Ältere Entlassene können ihr Vorsorgevermögen weiter äufnen
Ziel der Reform ist es, dass ältere Entlassene in ihrer bisherigen Pensionskasse freiwillig weiter vorsorgen können. Dank eines höheren Vorsorgevermögens haben sie dann Aussicht auf eine höhere Altersrente. Wer neben der AHV eine höhere lebenslange berufliche Altersrente hat, wird weniger anfällig für Ergänzungsleistungen.
Kapitalbezug kann Menschen überfordern
Das derzeit nach einer Entlassung erzwungene Ausscheiden aus der Pensionskasse führt entweder zu einer Frühpensionierung mit tiefer Rente sowie einem kleineren Arbeitslosengeld, weil die Frühpensionsrente vom Arbeitslosengeld abgezogen wird. Oder es erfolgt ein erzwungener Anschluss an eine Freizügigkeitsstiftung. Der später allenfalls damit verbundene Kapitalbezug kann Menschen überfordern: Das Geld wird schlecht angelegt oder zu rasch ausgegeben. Das erhöht die Anfälligkeit für Ergänzungsleistungen im Alter – was der Gesetzgeber verhindern will.
Pensionskassen können noch grosszügiger sein
Laut dem Absatz 7 des neuen Artikels 47a des Berufsvorsorgegesetzes können die Pensionskassen in ihrem Reglement die Weiterführung Vorsorge durch ältere Entlassene sogar ab dem 55. Altersjahr vorsehen. Und sie können im Reglement den Entlassenen auch die Möglichkeit eröffnen, die Vorsorge auf der Grundlage eines tieferen als des bisherigen Lohns fortzuführen.