Ein im Kanton Schaffhausen wohnendes Zahnarztehepaar ist ab der Steueriode 2012 in der eigenen Zahnarztpraxisaktiengesellschaft im Kanton Zürich tätig. Das Ehepaar versteuert am Wohnort im Kanton Schaffhausen sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, da es ja im Anstellungsverhältnis in der eigenen Praxisaktiengesellschaft steht. Weil damals – im Gegensatz zu heute - im Kanton Zürich Praxisaktiengesellschaften gesundheitsrechtlich noch gar nicht bewilligungsfähig waren, veranlagte das Kantonale Steueramt Zürich das bereits im Kanton Schaffhausen deklarierte Einkommen des Zahnarztehepaars als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Der Fall gelangt als Beschwerde gegen diese Einkommensdoppelbesteuerung in zwei Kantonen ans Bundesgericht.
Fehlende Betriebsbewilligung der Praxisaktiengesellschaft spielt keine Rolle
Im Bundesgerichtsentscheid 2C_171/2019 zu diesem Streitfall wird vorab hervorgehoben: «Es ist nicht die Aufgabe des Steueramts die gesundheitsrechtlichen Bestimmungen auf dem Weg der Besteuerung zu verwirklichen. Hierzu sind die in der entsprechenden gesundheitsrechtlichen kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Massnahmen durch die zuständige kantonale Behörde zu ergreifen.» Deshalb spielt die damals rechtlich noch gar nicht mögliche und mithin fehlende Betriebsbewilligung der Gesundheitsbehörde für die Zahnarztpraxisaktiengesellschaft in diesem Steuerstreitfall keine Rolle.
Wo bei Praxisaktiengesellschaften die Steuern anfallen
Das Bundesgericht hält bezüglich der Steuerpflicht von Praxisaktiengesellschaften sinngemäss klipp und klar fest: Wenn der Sitz einer Praxisaktiengesellschaft in einem andern Kanton liegt als der Wohnort einer von der Praxisaktiengesellschaft angestellten Arztperson unterliegt der Reingewinn der Praxisaktiengesellschaft der Gewinnsteuer des Standortkantons der Praxisaktiengesellschaft, während der Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der angestellten Ärztinnen und Ärzte durch die Einkommenssteuer des Wohnortkantons erfasst wird. Im Standortkanton der Praxisaktiengesellschaft besteht für die in einem andern Kanton wohnenden angestellten Arztpersonen der Praxisaktiengesellschaft mithin keine Einkommenssteuerpflicht.
Allfällige Dividendenausschüttungen, die nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind, werden ebenso – mit dem gesetzlich reduzierten Satz – im Wohnortkanton der Praxisaktionäre versteuert.
Steuerumgehung mit der Praxisaktiengesellschaft?
Wer eine Praxisaktiengesellschaft in einem Kanton mit einem höheren Steuersatz betreibt und in einem Kanton mit einem tieferen Steuersatz wohnt und mithin bei der Einkommensteuer von einem tieferen Steuersatz profitiert, könnte sich theoretisch einer Steuerumgehung schuldig machen. Laut dem Bundesgericht ist das aber nicht der Fall, denn im Urteil steht wörtlich: «Selbst im Lichte der Tatsache, dass mit dieser Ausgestaltung (eine Praxisaktiengesellschaft im Kanton Zürich betreiben und im Kanton Schaffhausen wohnen) Steuersubstrat in den Kanton Schaffhausen verschoben werden könnte, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwieweit interkantonal Einkünfte dem Steuersubstrat entzogen würden. Demzufolge ist neben dem objektiven auch das subjektive und effektive Element der Steuerumgehung nicht erfüllt.»