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ErganzungsleistungenAm 11. Juli 2019 ist die Referendumsfrist für das am 22. März 2019 vom Parlament gutgeheissene revidierte «Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung» abgelaufen. Das Gesetz wird am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Von der Öffentlichkeit bislang kaum bemerkt, wurde in dieses Gesetz erstmals in der Schweizer Rechtsgeschichte die Rückerstattungspflicht für eine nationale Sozialversicherungsleistung hineingeschmuggelt.

Erben werden zur Kasse gebeten
In Artikel 16 a des voraussichtlich 2021 in Kraft tretenden revidierten Ergänzungsleistungsgesetzes ist zu lesen: «Rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen sind nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 40’000 Franken übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen.»
Das Parlament will laut Schätzungen auf diese Art und Weise von den Erben Ergänzungsleistungen in der Höhe von rund 150 Millionen Franken zurückholen.

Es geht vor allem um selbstbewohnte Häuser und Eigentumswohnungen
Wegen der kommenden den Erben auferlegten Rückerstattungspflicht von Ergänzungsleistungen wird es in etlichen Familien wohl oft nicht mehr möglich sein, das selbstbewohnte Haus oder die selbstbewohnte Eigentumswohnung an die Nachkommen weiterzugeben.
Dies deshalb, weil laut Artikel 9a des revidierten Ergänzungsleistungsgesetzes zwar nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, deren Reinvermögen unter 100'000 Franken bei Alleinstehenden und unter 200'000 Franken bei Ehepaaren liegt. Aber Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger der Ergänzungsleistungen oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens, das für die Ergänzungsleistungsberechtigung massgeben ist.
Das heisst: Wer Ergänzungsleistungen bezieht, kann sein selbstbewohntes Eigenheim vor dem Staat retten und darf weiter darin wohnen. Aber die Erben der Ergänzungsleistungsbezügerin oder des Ergänzungsleistungsbezügers müssen dann die vom Erblasser bezogenen Ergänzungsleistungen aus dem Wert des vererbten Eigenheims zurückbezahlen.



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