Das schreibt die «Neue Zürcher Zeitung (NZZ)» am 23. Dezember 2019: «Engere Begünstigungsregelung in der 2. Säule: Wenn ein aktiv Versicherter vor der Pensionierung verstirbt, wird das angesparte Altersguthaben aufgrund der Begünstigungsordnung der jeweiligen Pensionskasse an die Erben ausbezahlt. Ab dem Jahr 2020 werden die Freiheiten bei der Begünstigungsfestlegung in der 2. Säule eingeschränkt. Bisher konnte das Vorsorgereglement einer Vorsorgestiftung den Lebenspartner und die nicht mehr rentenberechtigten Kinder im gleichen Rang begünstigen. Ab 2020 muss der Versicherte entscheiden, ob der Lebenspartner oder die nicht mehr rentenberechtigten Kinder begünstigt werden sollen.» Fragt sich, ob da eine von vielen übersehene Gesetzesänderung vorliegt.
Gesetzliche Grundlage für die Begünstigung im Todesfall eines Pensionskassenversicherten
Bei der Weitergabe des angesparten Pensionskassenkapitals beim Tod eines Versicherten gilt nicht das Erbrecht, sondern es kommen die Begünstigungsbestimmungen im Berufsvorsorgegesetz zur Anwendung. Diese lauten wie folgt:
Art. 19 Überlebender Ehegatte
- Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
- für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
- älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
- Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
- Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
Art. 19a Überlebende eingetragene Partnerin, überlebender eingetragener Partner
Artikel 19 gilt für die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner sinngemäss.
Art. 20 Waisen
Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
Art. 20a Weitere begünstigte Personen
1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
- natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
- beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
- beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
- der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
- von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
Was ist nun neu ab dem 1. Januar 2020?
Ab dem 1. Januar 2020 ändert laut den Recherchen der ABC-Ärzteberatung-News keine gesetzliche Vorschrift, wie es der eingangs erwähnte NZZ-Text vermuten lassen könnte. Es geht vielmehr um eine strengere Auslegung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen zur Begünstigungsregelung durch die BVG-Aufsichtsbehörde bei einer spezifischen Pensionskasse. Im konkreten Fall musste diese Pensionskasse ihr Vorsorgereglement bezüglich der Begünstigungsregelung für Lebenspartner und übrige Kinder anpassen. Fazit: Es gibt keine neue Pensionskassengesetzgebung im Bereich der Begünstigung, jedoch eine strengere Gesetzesauslegung durch die BVG-Aufsicht bei der betroffenen Pensionskasse.