Fragen ?
Kontakt

 

ScheidungFrage von Dr. U. S. in S.: «Ich reichte schon 2016 die Scheidung ein. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen und somit immer noch rechtshängig. Meine Frau hat sich während unserer fast zwanzigjährigen Ehe vor allem der Kindererziehung gewidmet, während ich als angestellter Arzt tätig bin. Entsprechend viel werde ich nach Abschluss des Scheidungsverfahrens von meinem Pensionskassenkapital an meine Frau abtreten müssen. Frage: Wann ist in meinen Fall der Stichtag für die Berechnung des Ausgleichs der während der Ehe erworbenen Pensionskassenansprüche?»

Revision des Scheidungsrechts ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten
Die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Revision des Scheidungsrechts legt in Artikel 122 des Zivilgesetzbuches ZGB den folgenden Grundsatz fest: «Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.» Vor Inkrafttreten dieses Grundsatzes, also beispielsweise im Jahr 2016, war der Tag, an dem das Scheidungsurteil Rechtskraft erlangte, der Stichtag für die Berechnung des Vorsorgeausgleich.

Klare Übergangsregelung
In seinem französischsprachigen Urteil 5A_819/2017 hält das Bundesgericht sinngemäss fest: «’Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Revision des Scheidungsrechts am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung’, lautet die klare Übergangsregelung für die geänderten Artikel im Scheidungsrecht. Somit muss auch in diesen Fällen lediglich die Austrittsleistung geteilt werden, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens vorhanden war.»
Für alle derzeit hängigen Scheidungsverfahren gilt mithin der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens als Stichtag für die Berechnung des Vorsorgeausgleichs, auch wenn das Scheidungsverfahren schon vor dem 1. Januar 2017 eingeleitet worden ist.



Weitere Optionen