Der Bundesrat hat seine Vorschläge für die Reform der Pensionskassen am 13. Dezember 2019 bis zum 27. März 2020 in die Vernehmlassung geschickt. Bei der Reform geht es namentlich darum, die Renten zu sichern und die Finanzierung der Pensionskassen zu stärken. Ein besonderes Ziel ist die bessere Absicherung der Teilzeitbeschäftigten und damit insbesondere der jüngeren Frauen. Lesen Sie die Eckwerte der Reformvorschläge, die jede und jeden betreffen.
Recht breit abgestützter Vorschlag
Am 2. Juli 2019 haben der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV), der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) und Travail.Suisse auf Einladung des Bundesrats einen Vorschlag zur Revision der zweiten Säule gemacht. Ziel ist, das Finanzierungsproblem der beruflichen Vorsorge zu vermindern, das Rentenniveau zu sichern und die soziale Absicherung von Erwerbstätigen mit kleinen Löhnen zu verbessern. Der jetzt in die Vernehmlassung geschickte Reformvorschlag der Pensionskassen ist deshalb bereits recht breit abgestützt.
Die Eckwerte der Reformvorlage
Das sind die Eckwerte der Vorlage, mit denen das Leistungsniveau der beruflichen Vorsorge insgesamt gehalten und für tiefere Einkommen sowie für viele Frauen sogar verbessert werden soll:
- Der Mindestrentenumwandlungssatz, mit dem das angesparte Kapital in eine Rente umgewandelt wird, wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision für den obligatorischen Teil des Alterskapitals in einem Schritt von 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt. Das heisst: Für 100'000 Franken obligatorisches Pensionskassenkapital erhält man dann eine Jahresrente von 6'000 Franken anstatt von 6'800 Franken wie heute.
- Alle künftigen Bezügerinnen und Bezüger von Alters- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge erhalten einen lebenslangen monatlichen Rentenzuschlag. Für die ersten fünf Neurentner-Jahrgänge nach Inkrafttreten der Revision beträgt dieser Rentenzuschlag 200 Franken, für die nächsten fünf Jahrgänge 150 Franken und für die übernächsten fünf Jahrgänge 100 Franken. Für die folgenden Jahrgänge legt der Bundesrat den Betrag jährlich neu fest. Dieser Rentenzuschlag ist unabhängig von der Höhe der Rente und wird solidarisch über einen Beitrag von 0,5 Prozent auf dem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen bis 853’200 Franken (Stand 2019) finanziert.
- Der Koordinationsabzug wird von heute 24’885 auf 12’443 Franken gesenkt. Der Koordinationsabzug bestimmt, welcher Lohn bei den Pensionskassen versichert ist, indem er vom Jahreseinkommen des Versicherten abgezogen wird. Ein tieferer Koordinationsabzug hat zur Folge, dass mehr Lohnempfänger mit tiefen Löhnen bei der beruflichen Vorsorge eine Vorsorgekapital aufbauen können. Damit erhalten viele Teilzeitbeschäftigte und namentlich Frauen eine bessere soziale Absicherung für das Alter und die Invalidität. Für alle Löhne wird mit einem tieferen Koordinationsabzug der pensionskassenversicherte Lohn erhöht und damit die berufliche Altersvorsorge verbessert.
- Die Altersgutschriften werden angepasst und gegenüber heute weniger stark gestaffelt. Neu gilt im Alter von 25 bis 44 Jahren eine Altersgutschrift von 9 Prozent auf dem pensionskassenpflichtigen Lohn und ab 45 Jahren beträgt die Altersgutschrift 14 Prozent. Damit wird der Unterschied zwischen den jüngeren und den älteren Versicherten verkleinert. Zudem werden die Lohnkosten für die älteren Arbeitnehmer gesenkt, was deren Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöht. Heute liegen die Altersgutschriften für Versicherte ab 55 Jahren bei hohen 18 Prozent.
- Die Zuschüsse für Pensionskassen mit ungünstigen Altersstrukturen werden aufgehoben. Sie sind aufgrund der geplanten neuen Regelung nicht mehr nötig.