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Arzt am Praemienrechner Aug 19Frage von Dr. med. H. M. in Z.: «Immer wieder gibt es Streitfälle, was laut Gesetz ein Unfall und was eine Krankheit ist. Das ist kein Wunder, denn wird ein Fall von der Unfallversicherung übernommen, werden alle Kosten von der Versicherung bezahlt, während bei der Krankenkasse Vorfinanzierungen, Franchisen und Selbstbehalte ins Spiel kommen. Was sagt das Gesetz für die Unterscheidung von Unfall und Krankheit?»

Gesetzliche Definition des Unfalls

Laut der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva ist ein Unfall gemäss dem Gesetz «eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen und psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat». Fehlt einer dieser Aspekte, wird das Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit eingestuft.

Das sind keine Unfälle
Ein angehender Rekrutenschüler schneidet sich einen Finger ab, um dem Militärdienst zu entgehen. Er hat mit Absicht gehandelt, weshalb das Ereignis nicht als Unfall eingestuft wird. Oder eine junge Frau leidet seit dem Besuch eines Rockkonzerts unter einem extremen Pfeifen in den Ohren. Für den negativen Entscheid der Unfallversicherung ist hier der fehlende Faktor «Plötzlichkeit» verantwortlich, denn sie war ja der lauten Musik über längere Zeit ausgesetzt. Oder ein Bauarbeiter hebt auf der Baustelle eine schwere Kiste auf und es schiesst ihm plötzlich in den Rücken. Hier fehlt für die Einstufung als Unfall der ungewöhnliche äussere Faktor: Das Heben von schweren Kisten gehört zu den normalen Tätigkeiten eines Bauarbeiters.

Acht Körperschädigungen, die als Unfall gelten
Bei Gesundheitsschäden, die sowohl durch unfallähnliche Ereignisse wie auch durch krankhafte oder degenerative Faktoren entstanden sind, ist die korrekte Einordnung schwierig. Seit dem 1. Januar 2017 sind deshalb im Gesetz acht Körperschädigungen aufgeführt, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung als Unfallfolgen gelten. Somit müssen folgende Körperschädigungen per Gesetz vom Unfallversicherer übernommen werden, sofern sie laut der Diagnose nicht vorwiegend durch Abnützung oder Erkrankung entstanden sind: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse. Bandläsionen, Trommelfellverletzungen.

Berufskrankheiten
Eine Krankheit ist gemäss dem Gesetz «jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.» Die Unfallversicherung ist für die Berufskrankheiten zuständig: Das sind Krankheiten, die bei der Berufstätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.
Ausschliesslich oder vorwiegend bedeutet, dass die Krankheit zu mehr als 50 Prozent durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sein muss. Der Verursachungsanteil wird durch Faktoren wie die Expositionsdauer, die Konzentration des Schadstoffes in der Luft, die Lärmintensität oder die Schwere der Arbeit bestimmt.
Die schädigenden Stoffe sowie die «bestimmten Arbeiten» sind in der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) aufgelistet.
Aber auch Krankheiten, die nicht in der Verordnung aufgelistet sind, können als Berufskrankheiten anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Krankheit zu mindestens 75 Prozent durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist.



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