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Arzt am Praemienrechner Aug 19Frage von Dr. med. U. A. in Z.: «Wir gründen ein Praxisgemeinschaft in der Form einer einfachen Gesellschaft. Wir sind zwei Ärzte als Gesellschafter mit je einer eigenen ZSR(Zahlstellenregister)-Nummer zur Abrechnung von Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenkassen. Dazu wollen wir eine eigenverantwortlich behandelnde Fachärztin anstellen. Erhält diese auch eine ZSR-Nummer oder eine K(Kontroll)-Nummer)? Wem würde diese K-Nummer zugeordnet? Und könnten wir die Ärztehaftpflichtversicherung der angestellten Fachärztin als Zusatz in eine der beiden Ärztehaftpflichtversicherungspolicen der Gesellschafter aufnehmen?»

Antwort des Zahlstellenregisters
Das Zahlstellenregister ZSR stellt auf Anfrage fest: «Bei einfachen Gesellschaften erhalten jene Ärztinnen und Ärzte eine ZSR(Zahlstellenregister)-Nummer, welche gemäss dem AHV-Gesetz selbstständig erwerbend tätig sind. Angestellte Ärztinnen und Ärzte erhalten eine K(Kontroll)-Nummer. Die K-Nummer wird jener ZSR-Nummer oder jenen ZSR-Nummern zugeordnet, zu welcher oder zu welchen ein Anstellungsverhältnis besteht.»
Somit kann die K-Nummer einer in der Praxisgemeinschaft angestellten Fachärztin der ZSR-Nummer von einem oder im vorliegenden Fall von beiden Gesellschaftern zugeordnet werden.

Einzelheiten stehen im Reglement des Zentralstellenregisters
Die Einzelheiten dazu sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahlstellenregister ZSR zu finden. Dort steht: «K-Nummern werden Leistungserbringern für ihre Angestellten erteilt, welche Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen, die jedoch vom Arbeitgeber abgerechnet werden müssen. Die K-Nummer kann mehreren ordentlichen ZSR-Nummern zugeordnet werden, muss aber immer zusammen mit der/den zugeordneten ZSR-Nummer(n) verwendet werden.»

Alle müssen eine eigene Berufshaftpflicht abschliessen
Was die Ärztehaftpflicht betrifft, gibt es laut der Aussage eines führenden Versicherers den folgenden Grundsatz: «Grundsätzlich sollte in einer Praxisgemeinschaft jede zugelassene und eigenverantwortlich behandelnde Ärztin und jeder zugelassene und eigenverantwortlich behandelnde Arzt eine eigene Berufshaftpflicht abschliessen. Der versicherungstechnische Risikobeschrieb lautet dann für die angestellte Fachärztin wie folgt: Freiberufliche Fachärztin in Gemeinschaftspraxis, zu 100 Prozent eigenverantwortlich tätig. Keine weiteren angestellten Assistenzärzte. Prämienfrei mitversichert sind sämtliche Medizinische Praxisassistentinnen und Medizinische Praxisassistenten.»



 
 

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