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Arzt am Praemienrechner Aug 19Frage von Dr. med. S.E. in W.: «Ich werde Ende dieses Jahres meine Arztpraxis im Kanton Zürich aufgeben. Meine weiterlaufende kantonale Berufsausübungsbewilligung will ich behalten. Ab dem Jahre 2020 werde ich aber ohne Patientenkontakt nur noch als Experte und Gutachter für Gerichte, Behörden oder Versicherungen tätig sein. Braucht es da noch eine Ärztehaftpflichtversicherung?»

Versicherungspflicht ist im Medizinalberufegesetz festgelegt
In Artikel 40 des Medizinalberufegesetzes steht: «Personen, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten: (…) h. Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken ab, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind.

Berufsausübungsbewilligung wird von den Kantonen ausgegeben
Die Berufsausübungsbewilligung von universitären Medizinalpersonen wird von den Kantonen ausgegeben. Diese stützen sich dabei auf das Medizinalberufegesetz. Im Kanton Zürich steht in der Broschüre «Das Medizinalberuferecht - Leitfaden für die Berufsausübung als Ärztin oder Arzt im Kanton Zürich - Version Oktober 2018» über die «Berufshaftpflichtversicherung»: «Nach Artikel 40 des Medizinalberufegesetzes besteht für Personen, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit Ihrer Tätigkeit verbunden sind, die Pflicht, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen. Wie hoch die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung sein muss, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, in der Regel sollte die Deckungssumme mindestens fünf Millionen Franken betragen. Bei erhöhtem Risiko, insbesondere abhängig vom Umfang invasiver Tätigkeiten und Anzahl beschäftigter Personen, sollte die Deckungssumme pro Fall und oder pro Jahr (z. B. Zweimalgarantie) erhöht werden. Die Erfüllung der Versicherungspflicht ist im Rahmen der Bewilligungserneuerung vor Ablauf der befristeten Berufsausübungsbewilligung zu belegen.»

Ohne Patientenkontakt nur noch Experte und Gutachter sein: Versicherungspflicht bleibt
Fragt sich, ob jemand mit einer Berufsausübungsbewilligung, der künftig ohne Patientenkontakt nur noch Experte und Gutachter sein will, weiter eine Ärztehaftpflichtversicherung braucht. Die Antwort lautet: Ja.
Die Begründung dafür liefert ein befragter Rechtsprofessor wie folgt: «Der Bund und damit auch die Kantone verlangen von Personen, die einen universitären Medizinalberuf mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken. Für die Rechtsanwendung kann es dann nicht darauf ankommen, ob die Person mit der gültigen Berufsausübungsbewilligung tatsächlich Patientinnen und Patienten behandelt. Solange die Person die Bewilligung hat, darf und kann sie jeden Tag Patientinnen und Patienten behandeln, wenn sie das möchte. Darum bleibt die Person versicherungspflichtig, solange sie die Berufsausübungsbewilligung hat.»

Vergleich mit der Autohaftpflicht
Der Professor fährt fort: «Man nehme zum Vergleich das Haftpflichtversicherungsobligatorium von Autohaltern: Diese Versicherungspflicht besteht, solange man ein zugelassenes Auto besitzt, ungeachtet der Frage, ob das Auto tatsächlich gefahren wird oder nur in der Garage steht. Wer keine Automobilhaftpflicht bezahlen will, muss die Autonummer und den Fahrzeugausweis bei der kantonalen Behörde abgeben. Erst von diesem Zeitpunkt an ist er nicht mehr ein versicherungspflichtiger Automobilist.
Ergo: Wenn eine Person, die einen universitären Medizinalberuf mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben darf, die Berufshaftpflichtversicherung beenden will, muss diese Person auf die Berufsausübungsbewilligung verzichten und dafür bei der Bewilligungsbehörde die entsprechenden Schritte unternehmen.»



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