Frage von Dr. med. B. U. in K.: «Ich gehe mit 62 in den Ruhestand. Meine Frau, ebenfalls im Arztberuf, arbeitet jedoch weiter. Wir verfügen über ein beachtliches Vermögen. Dazu kommt meine Rente aus der Pensionskasse. Wie steht es mit meiner AHV-Beitragspflicht?»
Merkblatt «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO»
Als Frühpensionierter gehört man gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung zu den Nichterwerbsstätigen. Dementsprechend sind die Einzelheiten AHV-Beitragspflicht von Frühpensionierten im AHV-Merkblatt «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» zu finden.
Die AHV-Beitragspflicht endet für Männer mit 65
Im Merkblatt ist die AHV-Beitragspflicht umschrieben. Diese endet für Männer, wenn sie das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren erreichen. Wer sich mit 62 vorzeitig pensionieren lässt, bleibt deshalb grundsätzlich als Nichterwerbstätiger bis zum Erreichen des 65. Altersjahr AHV-beitragspflichtig.
Die Grundlagen zur Berechnung des AHV-Beitrags von Nichterwerbstätigen sind das Vermögen und das 20fache jährliche Renteneinkommen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgelegt. Beträgt das 20fache jährliche Renteneinkommen und das steuerlich veranlagte Vermögen weniger als 300‘000 Franken, wird der minimale AHV-Beitrag von derzeit 482 Franken fällig.
Wer aber beispielsweise als Frühpensionierter eine Jahresrente von 60‘000 Franken erzielt und ein Vermögen im Wert von 300‘000 Franken besitzt, erreicht eine Berechnungsgrundlage von 1,5 Millionen Franken (20 mal 60‘000 gleich 1,2 plus 0,3 gleich 1,5 Millionen). Daraus entsteht ein AHV-Jahresbeitrag von 2‘987 Franken. Der höchstmögliche jährliche AHV-Nichterwerbstätigenbeitrag beläuft sich auf 24‘000 Franken. Er wird erreicht, wenn die Summe des 20fachen jährlichen Renteneinkommens und des Vermögens 8,4 Millionen Franken beträgt (vergleiche die Skala im Merkblatt «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO»).
Ausnahme von der AHV-Beitragspflicht für verheiratete Frühpensionierte
Für Frühpensionierte gibt es eine Ausnahme von der AHV-Beitragspflicht: Wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens AHV-Beiträge in der Höhe des doppelten Mindestbeitrags von 964 Franken pro Jahr entrichtet, entfällt die AHV-Beitragspflicht des Frühpensionierten. Dies gilt gemäss dem Merkblatt übrigens auch für das Jahr, in welchem eine Ehe geschlossen oder geschieden wird.