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Aerztin August 19Frage von Frau Dr. M. A. in G.: «Wir haben bislang alle zehnjährigen Krankengeschichten aufgrund der geltenden zehnjährigen Verjährungsfrist systematisch und gesetzeskonform vernichtet. Jetzt gilt ab dem 1. Januar 2020 für Personenschäden die doppelte Verjährungsfrist von 20 Jahren. Können wir da in Schwierigkeiten geraten, wenn eine Patientin oder ein Patient aufgrund der neuen Gesetzesbestimmung nachträglich einen Schaden aufgrund unserer Arztbehandlung geltend macht?»

Neues Verjährungsrecht tritt am 1. Januar 2020 in Kraft
Opfer von Personenschäden, die erst lange nach dem Zeitpunkt der Ursache wie beispielsweise einer verfehlten Arztbehandlung erkennbar werden, sollen bessergestellt werden: Die absolute Verjährungsfrist bei Personenschäden beträgt deshalb künftig 20 Jahre statt wie bisher zehn Jahre. Der Bundesrat hat das revidierte Verjährungsrecht auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.

So lautet der neue Gesetzestext
Konkret geht es um den neuen Artikel 60 Absatz 1bis des Obligationenrechts, der ab dem kommenden 1. Januar 2020 wie folgt lautet:
«Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.»

Es gibt eine Übergangsregelung
Jetzt fragt sich natürlich, was denn mit den potenziellen Personenschäden geschieht, die am 31. Dezember 2019 gemäss dem bisher geltenden Recht verjährt sind, aber ab dem 1. Januar 2020 eigentlich noch bis zum 20. Verjährungsjahr zu Haftungsfällen werden könnten. Dies wäre für Ärztinnen und Ärzte dann besonders heikel, wenn die entsprechenden Krankengeschichten als Beweismittel bereits gesetzeskonform geschreddert worden sind.
Das wird aber nicht eintreffen, da mit dem Inkrafttreten der neuen zwanzigjährigen Verjährungsfrist für Personenschäden am 1. Januar 2020 gleichzeitig eine Übergangsregelung in Kraft tritt. Diese ist in Artikel 49 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches zu finden und hat den folgenden Wortlaut:
«Bestimmt das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist.
Im Übrigen gilt das neue Recht für die Verjährung ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.»

Was nach dem geltenden Recht verjährt ist, ist definitiv verjährt
Das heisst: Schädigungen bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung haben noch bis zum 31. Dezember 2019 die derzeit geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren. Die Vernichtung der entsprechenden zehnjährigen Krankengeschichten ist daher bis zum 31. Dezember 2019 rechtlich korrekt. Ab dem 1. Januar 2020 gilt aber für die potenziellen Personenschäden, die dann noch nicht zehnjährig verjährt sind, die neue zwanzigjährige Verjährungsfrist. Die Krankengeschichten müssen dann dementsprechend bis zum 20. Verjährungsjahr aufbewahrt werden.



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