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Rentnerreform Juli 2019Der Bundesrat hat am 3. Juli 2019 festgelegt, welche Massnahmen die «Reform AHV 21» enthalten soll. Damit will er das Rentenniveau halten, die Finanzen der AHV bis 2030 sichern, das Rentenalter flexibilisieren und Anreize für eine längere Erwerbstätigkeit setzen. Bereits am 2. Juli 2019 haben der Schweizerische Arbeitgeberverband, Travail.Suisse und der Schweizerische Gewerkschaftsbund einen Vorschlag zur Modernisierung der Pensionskassen unterbreitet. Hier eine Zusammenfassung der Vorschläge zur Reform von AHV und Pensionskassen.

Eckpunkte des Reformvorschlags für die AHV
Die vom Bundesrat in Auftrag gegebene Botschaft zur Stabilisierung der AHV soll die folgenden Massnahmen enthalten:

  • Das Referenzalter der Frauen in der AHV wird ab dem Folgejahr nach Inkrafttreten der Vorlage schrittweise um drei Monate pro Jahr von 64 auf 65 Jahre erhöht
  • Die Erhöhung des Referenzalters der Frauen wird für eine Dauer von 9 Jahren von Ausgleichsmassnahmen im Umfang von 700 Millionen Franken begleitet: Beim vorzeitigen Rentenbezug werden tiefere Kürzungssätze angewendet, und für Frauen mit tiefem bis mittlerem Einkommen, die ihre Rente ab 65 beziehen, wird die AHV-Rente erhöht
  • Der Zeitpunkt des AHV-Rentenbezugs kann zwischen 62 und 70 Jahren frei gewählt werden
  • Die AHV-Rente kann auch nur teilweise vorbezogen oder aufgeschoben werden
  • Die Harmonisierung des Referenzalters bei 65 Jahren und das Recht auf Vorbezug und Aufschub sowie auf Teilbezug der Altersrente gilt auch in der beruflichen Vorsorge
  • Die Weiterführung der Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus wird mit den folgenden Anreizen gefördert:
    1. Der beitragslose Lohn für erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner von derzeit 1400 Franken pro Monat wird beibehalten
    2. Die AHV-Beiträge, die nach dem Referenzalter von 65 Jahren bezahlt wurden, können zu einer höheren AHV-Rente führen
    3. Die gesamte Altersleistung der beruflichen Vorsorge kann bis 70 aufgeschoben werden, auch nach einer Lohnreduktion
    4. Die Mehrwertsteuer wird für die AHV um maximal 0,7 Prozentpunkte angehoben.

Die AHV hat zum Ziel, dass die ganze Bevölkerung vor existenzieller Not im Alter geschützt ist. Darum müssen die heutigen und künftigen Renten laut dem Bundesrat gesichert werden. Mit der Reform «AHV 21» kann die Rechnung der AHV um rund 2,8 Milliarden Franken im Jahr 2030 entlastet werden. Damit werden die Finanzen der AHV bis im Jahr 2030 stabilisiert.

Eckpunkte des Reformvorschlags für die Pensionskassen

Der dem Bundesrat vorgelegte Sozialpartnerkompromiss des Schweizerische Arbeitgeberverbands, Travail.Suisse und des Schweizerische Gewerkschaftsbunds umfasst folgende Massnahmen:

  • Der zur Berechnung der Rente verwendete Mindestumwandlungssatz für das Pensionskassenobligatorium wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision in einem Schritt auf von 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt.
  • Der Koordinationsabzug, der den versicherten Lohn bestimmt, wird von derzeit 24'885 auf 12'443 Franken halbiert. Diese Senkung führt unmittelbar zu einem höheren versicherten Verdienst. Langfristig werden damit namentlich Teilzeitbeschäftigte besser abgesichert.
  • Die Lohnbeiträge für die Pensionskasse werden angepasst. Neu gilt im Alter von 25 bis 44 Jahren ein Pensionskassenbeitrag von 9 Prozent auf dem pensionskassenpflichtigen Lohn. Ab dem Alter 45 beträgt der Beitrag 14 Prozent. Damit werden die Lohnbeiträge der älteren Arbeitskräfte spürbar gesenkt.
  • Künftigen Bezügern von Pensionskassenrenten wird ein solidarisch finanzierter Rentenzuschlag pro Kopf von bis zu 200 Franken als Fixbetrag ausbezahlt. Finanziert wird der Rentenzuschlag durch einen Lohnbeitrag von 0,5 Prozent auf den AHV-pflichtigen Jahreseinkommen bis 853‘200 Franken. Diese dauerhafte, zweckgebundene Umlagekomponente erlaubt es, das Rentenniveau der Übergangsgeneration zu halten sowie die Renten für tiefere Einkommen und Teilzeitbeschäftigte sofort zu verbessern.
  • De Übergangsgeneration, nämlich fünfzehn Neurentnerjahrgänge ab Inkrafttreten der Revision, erhält einen im Betrag garantierten Zuschlag auf die Pensionskassenrente. Ab dem 16. Jahr wird der Bundesrat die Höhe des Rentenzuschlags jährlich anhand der vorhandenen Mittel festlegen.


Der angestrebte Zeitplan der Revisionen
AHV: Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, ihm bis Ende August 2019 die Botschaft und den Gesetzesentwurf für die Reform «AHV 21» vorzulegen.
Pensionskassen: Der Schweizerische Arbeitgeberverband, Travail.Suisse und der Schweizerische Gewerkschaftsbund bitten den Bundesrat, eine entsprechende Vorlage zu erarbeiten und den Gesetzgebungsprozess zu initiieren, so dass der Sozialpartnerkompromiss auf 2021, spätestens auf 2022, in Kraft gesetzt werden kann.



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