Ein Bücherexperte und ein Rechtsanwalt diskutieren in der Schweizerischen Ärztezeitung den angemessenen Lohn in einer Praxisaktiengesellschaft aufgrund des jüngsten diesbezüglichen Bundesentscheids. Dabei haben sich die zwei Aktionärsärzte einer Praxisaktiengesellschaft bescheidene Löhne von je 144'000 Franken und je eine stolze Dividende von 250'000 Franken ausbezahlt. Das rief die AHV-Ausgleichskasse medisuisse auf den Plan, weil für Dividenden keine AHV-Beiträge bezahlt werden müssen. Die Ausgleichskasse verfügte eine erhebliche Erhöhung des AHV-beitragspflichtigen Lohns. Der Fall gelangte bis ans Bundesgericht.
Der Fall
Zwei Ärzte, die vorher als Selbständigerwerbende Jahreseinkommen zwischen 310'000 und 520'000 Franken erzielten, gründen eine Praxisaktiengesellschaft mit je 50 Prozent Aktienanteil. Sie legen ihren Lohn bei einem 85-Prozent-Pensum auf je 144'000 Franken fest, was bei einem Vollpensum einem Lohn von 169'000 Franken entspricht. Überdies zahlen sie sich je eine nicht-AHV-beitragspflichtige Dividende von je 250'000 Franken aus. In der Praxis arbeiten zwei weitere angestellte Ärzte mit auf Vollpensen umgerechneten Jahreslöhnen von 150'000 und 200'000 Franken.
Die AHV-Ausgleichskasse medisuisse erachtet aufgrund eines Vergleichs mit den anderen in der Praxis angestellten Ärzten, dass die auf ein Vollpensum hochgerechneten Jahreslöhne der beiden Aktionärsärzte mindestes 208'000 Franken betragen sollten. Zudem sei die Dividende von je 250'000 Franken aufgrund des Steuerwerts der Aktien um je 60'000 Franken überhöht. Aufgrund dieser Befunde und nach einer Einsprache der Aktiengesellschaft verfügt medisuisse, der AHV-beitragspflichtige Lohn sei für zwei Jahre um insgesamt 139'457 Franken zu erhöhen. Das kantonale Verwaltungsgericht senkt diese Aufrechnung auf 112'114 Franken. Der Fall wird sowohl von der Aktiengesellschaft wie auch von medisuisse ans Bundesgericht weitergezogen.
Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn
Das Bundesgericht erwägt in seinem Entscheid 9C_4/2018, 9C_18/2018, dass bei den beiden Aktionärsärzten im Vergleich mit den andern angestellten Ärzten tatsächlich ein Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Jahreslohn von je 33'000 Franken besteht. Deshalb bestätigt es die vom Verwaltungsgericht verfügte Aufrechnung des AHV-beitragspflichtigen Lohns um 112'114 Franken. Die Maximalforderung von medisuisse, je 60'000 Franken der Dividenden von je 250'000 Franken an die beiden Aktionärsärzte in AHV-betragspflichtiges Einkommen umzuwandeln, wird vom Gericht jedoch verworfen.
Hinweise für die Festlegung des angemessenen Lohns in der Praxisaktiengesellschaft
Aufgrund dieses Bundesgerichtsentscheids können laut dem Artikel in der Schweizerischen Ärztezeitung die folgenden vier Hinweise für die Festlegung des angemessenen Lohns für Aktionärsärzte in der Praxisaktiengesellschaft abgeleitet werden:
- In welcher Bandbreite läge der Lohn der Aktionärsärzte für eine vergleichbare Tätigkeit in einer vergleichbaren Gesellschaft, an der sie nicht beteiligt sind?
- Ist der Lohn innerhalb der Praxisaktiengesellschaft im Vergleich mit den anderen angestellten Ärzten nachvollziehbar?
- Befindet sich der Lohn innerhalb einer vernünftigen Bandbreite der Löhne, die vergleichbare Ärztinnen und Ärzte verdienen?
- Ist die gewählte Lohnhöhe auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung umsichtig gewählt?
Ein nützlicher Tipp: Wer sich in der Praxisaktiengesellschaft vor der Aufteilung in AHV-beitragspflichtigen Lohn und nicht-AHV-beitragspflichtige Dividenden mit der AHV-Ausgleichkasse abstimmt, kann unnötigen Ärger mit der Behörde vermeiden.