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Praxisgemeinschaft Juli 19Frage von Dr. med. K. S. in B.: «Ich führe mit einer Kollegin eine Praxisgemeinschaft in Form einer einfachen Gesellschaft. Aus Mutterschaftsgründen verlässt meine Kollegin die Praxis. Deshalb führe ich die Praxisgemeinschaft mit einer neuen Kollegin desgleichen im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags für eine einfache Gesellschaft weiter. Fragt sich, ob wir in dieser Rechtslage die bisherige Praxisinventarversicherung ausserordentlich kündigen und eine neue günstigere Praxisinventarversicherung abschliessen können.»

Ausserordentliche Kündigung eines Versicherungsvertrags wegen Handänderung

In Artikel 54 des Versicherungsvertragsgesetzes ist festgelegt:

  1. Wechselt der Gegenstand des Vertrags den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über.
  2. Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.
  3. Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühstens 30 Tage nach der Kündigung.

Liegt beim Wechsel eines Praxispartners im Rahmen einer einfachen Gesellschaft eine Handänderung vor?
Fragt sich, ob die Auswechslung eines Partners der Praxisgemeinschaft in Form einer einfachen Gesellschaft eine Handänderung gemäss Artikel 54 des Versicherungsvertragsgesetzes ist. Dazu ist laut einer Nachfrage bei der Mobiliar Versicherung zu sagen:
Die einfache Gesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und folglich kein eigenes Vermögen. Sämtliche Vermögenswerte und Gegenstände wie das Praxisinventar befinden sich im Gesamtvermögen der beiden Ärzte als Gesellschafter. Eine Übertragung des Praxisinventars von einer auf eine andere einfache Gesellschaft ist nicht möglich.
Entweder geht durch das Ausscheiden einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters das Praxisinventar vollständig an den verbleibenden Gesellschafter zu Alleineigentum und dann beim nachfolgenden Eintritt einer neuen Gesellschafterin oder eines neuen Gesellschafters wieder zu Gesamteigentum über, oder die neue Gesellschafterin oder der neue Gesellschafter ersetzt die austretende Ärztin oder den austretenden Arzt als Gesellschafterin oder als Gesellschafter. Unabhängig davon steht fest, dass der verbleibende Gesellschafter stets in einer Form Eigentümer des Praxisinventars ist und bleibt.
Gemäss der herrschenden Lehrmeinung liegt bei dieser Ausgangslage keine Handänderung im Sinne von Artikel 54 des Versicherungsvertragsgesetzes vor (vgl. Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband, Christian Boll/Andrea Stadelmann Stöckli, Art. 54 ad N 12).
Folglich besteht gestützt auf dieser Analyse bei der Auswechslung eines Partners in einer Praxisgemeinschaft in Form einer einfachen Gesellschaft bei der Praxisinventarversicherung kein ausserordentliches Kündigungsrecht.



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