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In E Mailkonto eindringen Jun 19Das unbefugte Eindringen in ein passwortgeschütztes fremdes E-Mailkonto ist unabhängig von der Art und Weise strafbar, wie der Täter an das Passwort gelangt ist. Aktives Handeln ist dabei nicht erforderlich. Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer Frau ab, die sich mit dem zufällig gefundenen Passwort Zugang zum E-Mailkonto ihres getrennt von ihr lebenden Mannes verschafft hat. Sie hat einen Hackerangriff im Sinne des Strafgesetzbuchs begangen.

Busse vom Aargauer Obergericht
Eine Frau war nach der Trennung von ihrem Mann mehrfach in dessen passwortgeschütztes E-Mailkonto eingedrungen. Das Kennwort hatte sie zufällig auf einem Kärtchen gefunden, das er im Büroschreibtisch der früheren ehelichen Wohnung zurückgelassen hatte. Das Aargauer Obergericht bestätigte 2018 das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Frau wegen mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Artikel 143bis Absatz 1 des Strafgesetzbuches zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden war.

Frau sagt, sie habe ohne kriminelle Energie gehandelt
In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht machte die Frau geltend, dass der fragliche Tatbestand für das Eindringen in ein fremdes und zugriffgesichertes Datenverarbeitungssystem eine erhöhte kriminelle Energie verlange, wie dies etwa beim Hacking oder bei Phishing-Mails der Fall sei. Sie selbst sei ohne irgendwelche kriminellen Machenschaften in den Besitz des Passwortes gelangt und
habe sich nicht strafbar gemacht.

Das ist ein «Hackerangriff» im Sinne des Strafgesetzbuches
Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Bundesgerichtsentscheid 6B_1207/2018 ab. Die Betroffene hat die ihr nicht zustehende E-Mailadresse angewählt und das zugehörige Passwort eingegeben. Damit hat sie die elektronische Sicherung des Accounts umgangen und die Zugangsschranken überwunden. Dass sie das Passwort nicht durch aktives Handeln erlangt, sondern dieses zufällig gefunden hat, ändert nichts. Für die Würdigung einer Tat als "Hackerangriff" im Sinne von Artikel 143bis Absatz 1 des Strafgesetzbuchs ist es ohne Bedeutung, auf welche Art und Weise sich der Täter Zugang zum Passwort verschafft hat.

Kein Einverständnis des Ehemanns
Im Weiteren ist unbestritten, dass die Frau nicht berechtigt war, sich in das E-Mailkonto des getrennt von ihr lebenden Mannes einzuloggen. Das unbewusste Zurücklassen oder Vergessen des Passworts in der vormals ehelichen Wohnung lässt sich nicht als Einverständnis für den Zugriff auf sein E-Mailkonto verstehen.



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