Wer jemandem aus Schikane oder Rache schaden will, kann ihn betreiben. Das ist völlig unkompliziert. Und kann wirksam sein: Bis Ende letzten Jahres blieb nämlich der Betreibungseintrag fünf Jahre im öffentlich einsehbaren Betreibungsregister. Wenn der Betriebene sich dann um eine neue Stelle, eine Wohnung oder für einen Kredite bewarb, erfuhr er wegen des Betreibungseintrags allenfalls eine völlig unberechtigte Ablehnung. Damit ist nun Schluss. Dank einer Anfang dieses Jahres in Kraft getretenen Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) kann sich ein ungerechtfertigt Betriebener wehren. Lesen Sie, wie das geht.
Betriebener kann nach drei Monaten eingreifen
Wer ungerechtfertigt betrieben wird, kann seit diesem Jahr dafür sorgen, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren. Denn die Betreibungsämter geben an Dritte keine Auskunft mehr über Betreibungen, wenn der Betriebene nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch eingereicht hat. Der betreibende Gläubiger wird dann vom Betreibungsamt aufgefordert, innert 20 Tagen den Nachweis für die Forderung oder für ein rechtzeitig eingeleitetes Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags zu erbringen. Gelingt das nicht, erhalten Dritte keine Kenntnis mehr vom Betreibungseintrag. Der ungerechtfertigt Betriebene hat dann den potenziell schädlichen Betreibungseintrag erfolgreich beseitigt.
So steht es wörtlich im Gesetz
All das steht in der Juristensprache wörtlich so im revidierten Artikel 8a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG): «Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde. Wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.»
Aufforderung zum Beweis ist jederzeit möglich
In ebenfalls revidierten Artikel 73 des SchKG wird dann noch ausdrücklich gesagt, dass «der Schuldner jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen kann, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.
Und im revidierten Artikel 85a des SchKG wird schlussendlich klipp und festgehalten: «Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.»