Die Kantone können die Anzahl der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte für zwei weitere Jahre regulieren. Nach dem Entscheid des Parlaments, die noch bis zum 30. Juni gültige Zulassungsbeschränkung für Ärztinnen und Ärzte zu verlängern, hat der Bundesrat am 15. Mai 2019 beschlossen, die Geltungsdauer der entsprechenden Verordnung anzupassen. Damit bleibt die Zulassungsbeschränkung ohne Unterbruch gültig.
Anpassung der Verordnung gilt bis zum 30. Juni 2021
Am 14. Dezember 2018 hat das Parlament beschlossen, die gesetzliche Bestimmung zur Zulassungsbeschränkung für Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich um zwei Jahre zu verlängern. Da diese Bestimmung am 30. Juni 2019 ausläuft, hat der Bundesrat die entsprechende Verordnung angepasst und die Geltungsdauer der Ausführungsbestimmungen um zwei Jahre verlängert. Diese Verordnungsanpassung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2021.
Kantone können den ambulanten Bereich mit grossem Spielraum steuern
Damit können die Kantone die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die auf ihrem Gebiet zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sind, bei Bedarf weiterhin einschränken und so den ambulanten Bereich steuern. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Ärztinnen und Ärzte, die mindestens drei Jahre lang an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Ansonsten verfügen die Kantone über einen relativ grossen Spielraum bei der Umsetzung der Regelung. Sie können beispielsweise bestimmte medizinische Fachrichtungen wie etwa die Hausarztmedizin von einer Einschränkung ausnehmen.
Arbeiten an der Gesetzesrevision gehen weiter
Gleichzeitig arbeitet das Parlament weiter an der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend die Zulassung von Leistungserbringern. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung stellt höhere Anforderungen an die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassenen Fachpersonen. So verstärkt sie die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen und stellt den Kantonen ein wirksameres Instrument zur Angebots- und Kostenkontrolle zur Verfügung.