Anfrage von Dr. med. A. M. in Z.: «Ich stehe kurz vor der Pensionierung und habe mich entschlossen, wegen der tiefen Zinsen sowie der unsicheren Börsenlage die sichere lebenslange Pensionskassenrente zu beziehen. Was kann meine erheblich jüngere Ehegattin in Falle meines Ablebens von meiner Pensionskasse erwarten?»
Vorsorgegelder unterliegen nicht dem Erbrecht
Für Vorsorgegelder sind die Bestimmungen der Vorsorgegesetze entscheidend und nicht das Erbrecht. Wer sein Vorsorgekapital dem Erbrecht unterstellen will, muss bei der Pensionierung einen Kapitalbezug machen. Dann ist das Kapital im Privatvermögen und kann vererbt werden. Das hat aber in dieser Zeit der historisch tiefen Zinsen und der schwierigen Kapitalmärkte einen Haken: Es ist schwierig, mit dem bezogenen Vorsorgekapital eine genügende Rendite zu erzielen. Zumal die Rentenumwandlungssätze beim Rentenbezug im Hinblick auf die statistisch zu erwartende Lebenszeit nach wie vor eine recht hohe Rendite des Vorsorgekapitals implizieren.
Beim Rentenbezug kommen die gesetzlichen Hinterlassenenleistungen ins Spiel
Im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG sind die Hinterlassenenleistungen der Pensionskassen in den Artikeln 18 bis 22 festgelegt. Demnach hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten
- für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
- älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
Etliche Pensionskassen sind in ihren Reglementen etwas weniger streng und verzichten beispielsweise auf die Alterslimite von 45 Jahren für den überlebenden Ehegatten. Ein Blick ins Reglement seiner Pensionskasse klärt darüber auf.
Der überlebende Ehegatte, der die gesetzlichen oder reglementarischen Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente nicht erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
Höhe der Witwen- oder Witwerrente
Beim Tod eines aktiven Versicherten, der noch keine Rente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte.
Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.
Beginn und Ende des Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente
Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente entsteht mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung.
Der Anspruch auf Leistungen für Witwen und Witwer erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe oder des Witwers.
Anspruch auf Witwenrente aus der AHV
Anspruch auf eine Witwenrente aus der AHV haben Frauen, deren Ehegatte verstorben ist, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung mindestens ein Kind haben oder wenn sie, ebenfalls zum Zeitpunkt der Verwitwung, das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren.
Anspruch auf Waisenrente aus der Pensionskasse
Die Kinder eines verstorbenen Pensionskassenversicherten haben Anspruch auf Waisenrenten. Das gilt auch für Pflegekinder, wenn der Verstorbene für deren Unterhalt aufzukommen hatte.
Beim Tod eines aktiven Versicherten, der noch keine Rente bezogen hat, beträgt die Waisenrente 20 Prozent der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte. Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.
Die Waisenrente wird für Kinder grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Altersjahr geleistet. Befindet sich das Kind noch in Ausbildung oder ist zu mindestens 70 Prozent invalid, so wird die Rente bis zum 25. Altersjahr weiterhin ausgerichtet.