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MutterschaftsentschaedigungMütter, deren Kinder direkt nach der Geburt mehr als drei Wochen im Spital verbleiben müssen, sollen länger Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben. Der Bundesrat hat die Botschaft zur entsprechenden Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz verabschiedet und an das Parlament weitergeleitet.

Drohender Verdienstausfall

Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) sieht bereits heute vor, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung aufgeschoben werden kann, wenn das Neugeborene direkt nach der Geburt länger als drei Wochen im Spital bleiben muss. Allerdings sieht das Gesetz für die Dauer des Spitalaufenthalts des Neugeborenen keinen Erwerbsersatz für die Mutter vor und auch die Maximaldauer des Aufschubs ist nicht geregelt. Betroffene erwerbstätige Frauen konnten daher einen Verdienstausfall erleiden.

Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung für erwerbstätige Frauen
Mit der nun vorgeschlagenen Änderung des Erwerbsersatzgesetzes wird die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung um höchstens 56 Tage verlängert, nämlich von 98 auf maximal 154 Tage, sofern das Neugeborene direkt nach der Geburt für mindestens drei Wochen im Spital verbleiben muss. Auf diese Verlängerung haben allerdings nur Mütter Anspruch, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig sind. Mit dieser Massnahme kann der Lohnausfall in rund 80 Prozent der Fälle, in denen ein Neugeborenes länger im Spital bleiben muss, entschädigt und das achtwöchige Arbeitsverbot nach der Geburt abgedeckt werden.
Das Obligationenrecht wird ebenfalls angepasst, damit die Verlängerung von Mutterschaftsurlaub und Kündigungsschutz gewährleistet ist.

Mehrkosten von 5,9 Millionen Franken
Die Mehrkosten durch die Anpassung des Erwerbsersatzgesetzes werden auf 5,9 Millionen Franken jährlich geschätzt und können mit den aktuellen Einnahmen der Erwerbsersatzordnung finanziert werden.
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Vorlage muss 2019 nun vom Parlament genehmigt werden.



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