Solange man lebt, darf man mit seinem Geld machen, was man will. Schenken ist also immer möglich, ganz gleich, wie hoch der Betrag ist. Bei der Erbteilung müssen die gesetzlichen Erben Geschenke jedoch ausgleichen. Das kann bedeuten, dass ein Beschenkter bei der Erbteilung leer ausgeht oder seinen Miterben etwas zurückzahlen muss, um die Differenz zwischen dem Wert des Geschenks und seinem Anteil am Erbe auszugleichen.
Gesetzliche Ausgleichspflicht
Ausgenommen von der gesetzlichen Ausgleichungspflicht sind Gelegenheitsgeschenke im Wert von bis etwa 3000 Franken und Zahlungen an Nachkommen für die Erziehung und Ausbildung, wenn sie das übliche Mass nicht übersteigen. Enkel gehören dann zum Kreis der gesetzlichen Erben, wenn ihr Elternteil bereits gestorben ist, von dessen Familie das Geschenk stammte.
Die Pflichtteile des Ehepartners und der Kinder müssen auch gewahrt werden, wenn der Erblasser die Grosskinder von ihrer Ausgleichungspflicht befreit. Eine Grossmutter könnte zwar eine Generation überspringen und ihr ganzes Vermögen in einem Testament den Enkeln zuweisen. Die pflichtteilsgeschützten Erben können eine solche Regelung aber anfechten, wenn sie nicht einverstanden sind. Ohne das Einverständnis dieser Erben kann man deshalb nur über die freie Quote ganz allein verfügen. Verheiratete mit Kindern können bis zu drei Achtel ihres Nachlassvermögens frei vererben, Alleinstehende mit Kindern höchstens ein Viertel.
Erbvertrag machen!
Je mehr Zeit nach einer Schenkung vergeht, desto eher ändert sich die Vermögenssituation des Schenkenden. Eine grössere Schenkung, die lange zurückliegt, kann deshalb trotz sorgfältiger Berechnung eine Pflichtteilsverletzung zur Folge haben. Um Streit zu vermeiden, sollten sich die Schenkenden deshalb mit allen Erbberechtigten absprechen und die gewünschte Regelung in einem Erbvertrag festhalten. Die Kinder können im Erbvertrag zum Beispiel auf ihren Pflichtteil verzichten. Damit ist ausgeschlossen, dass ein Enkel das geschenkte Geld nach dem Tod seiner Grosseltern wieder zurückzahlen muss.
Kindesvermögen
Schenkungen und Erbschaften an Minderjährige zählen zum sogenannten Kindesvermögen. Die Eltern müssen es bis zum 18. Geburtstag des Kindes sorgfältig verwalten, dürfen es aber nicht verzehren. Die Erträge aus dem Vermögen können die Eltern allenfalls für den Unterhalt, die Erziehung und die Ausbildung des Kindes einsetzen. Wenn sie hingegen einen Teil dieses Vermögens aufbrauchen wollen, zum Beispiel, um die Ausbildung des Kindes finanzieren zu können, benötigen die Eltern dafür die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.
Auflagen
Wer nicht möchte, dass sein Enkel oder seine Enkelin schon mit 18 Jahren frei über das geerbte Geld verfügt, kann die Erbschaft mit einer Auflage versehen. Zum Beispiel kann man in seinem Testament festhalten, dass der Enkel erst mit 25 Jahren frei über die Erbschaft verfügen darf und das Vermögen bis dahin zum Beispiel von den Eltern oder einem Willensvollstrecker zu verwalten ist. Zu beachten gilt aber, dass diese Auflagen nur für Vermögenszuweisungen im Rahmen der freien Quote möglich sind. Für Pflichtteile sind Auflagen aber nicht zulässig.