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AHV Renten hoeher Okt 18Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2019 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Die Minimalrente der AHV/IV beträgt neu 1185 Franken pro Monat. Gleichzeitig werden Anpassungen im Beitragsbereich, bei den Ergänzungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgenommen. Lesen Sie die Einzelheiten.

Erste Rentenerhöhung seit 2015
Letztmals wurden die Renten im Jahr 2015 angepasst. In den folgenden Jahren entwickelten sich Löhne und Preise nur schwach, sodass die Renten nicht angepasst werden mussten. Der Bundesrat prüft in der Regel alle zwei Jahre, ob eine Anpassung der AHV/IV-Renten angezeigt ist.

Kleine Verbesserung der AHV-Renten
Die minimale AHV/IV-Rente mit voller Beitragsdauer steigt ab dem 1. Januar 2019 von 1'175 auf 1'185 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2'350 auf 2'370 Franken. Bei den Ergänzungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen
Lebensbedarfs von 19'290 auf 19'450 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 28'935 auf 29’175 Franken für Ehepaare und von 10'080 auf 10'170 Franken für Waisen erhöht. Auch die Entschädigungen für Hilflose werden leicht angepasst.

Höhere AHV-Mindestbeiträge
Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von 478 auf 482 Franken pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von 914 auf 922 Franken.

Mehrkosten von 430 Millionen Franken
Die jetzt beschlossene kleine Erhöhung der Renten führt zu Mehrkosten von rund 430 Millionen Franken. Davon entfallen 380 Millionen Franken auf die AHV, wovon 74 Millionen Franken
zulasten des Bundes gehen. Die IV trägt Mehrausgaben von 50 Millionen Franken; der Bund wird dadurch nicht zusätzlich belastet, da der Bundesbeitrag an die IV nicht als Anteil an den IV-Ausgaben berechnet wird. Die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV verursacht zusätzliche
Kosten von 1,3 Millionen Franken zu Lasten des Bundes und 0,8 Millionen Franken für die Kantone.

Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a
Im Gleichschritt mit der Veränderung der AHV-Renten werden die Grenzbeträge im obligatorischen Bereich der Pensionskassen und der Säule 3a leicht angepasst: In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Koordinationsabzug von 24'675 auf 24'885 Franken erhöht. Die Eintrittsschwelle steigt von 21'150 auf 21'330 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der steuerbefreiten gebundenen Selbstvorsorge, der Säule 3a, beträgt neu 6'826 Franken (bislang 6'768 Franken) für Personen, die bereits eine Pensionskasse haben und 34’128 Franken (bisher 33'840 Franken ) für Personen ohne Pensionskasse.

Die neuen Renten und Grenzbeträge ab dem 1. Januar 2019 sind im Dokument «Beträge gültig ab dem 1. Januar 2019» zusammengestellt.



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