Wer in eine Pensionskasse einzahlt, kann bis fünf Jahre vor dem AHV-Alter höchstens alle fünf Jahre jeweils mindestens 20‘000 Franken des bestehenden Alterskapitals rund um das Wohneigentum vorbeziehen. Kann man mit seinem vorbezogenen Vorsorgekapital auch einen Verandaanbau zur Verschönerung des Eigenheims finanzieren?
Stellungnahme des Bundesamts für Sozialversicherungen
In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge 148 stellt das Bundesamt für Sozialversicherungen die folgende Frage: Dürfen Guthaben aus der Pensionskasse oder der steuerbegünstigten Dritten Säule für die Finanzierung des Baus einer Veranda vorbezogen werden?
Die Antwort: Ein Vorbezug aus der Pensionskasse oder der steuerbegünstigten Dritten Säule ist für den Bau einer Veranda zulässig, wenn sie ganzjährig bewohnbar ist und die fixe Installation direkt an den Rest des Wohneigentums angrenzt. Mit anderen Worten muss es sich um einen permanenten Ausbau des Wohnraums handeln. Und die die Baukosten für den Verandaanbau müssen sich auf mindestens 20’000 Franken belaufen, der minimale Betrag für einen Pensionskassenvorbezug für Wohneigentum.
Es muss Mehrwert für die Liegenschaft geschaffen werden
Nicht zulässig wäre ein Vorbezug für den Bau einer Veranda, die nicht ganzjährig bewohnbar ist. Es bestünde die Gefahr, dass damit ein Pensionskassenvorbezug zur Finanzierung von temporären Mobilien verwendet würde und nicht mehr für umfassende Bauarbeiten, die der permanenten Vergrösserung des Wohnraums dienen und somit einen Mehrwert für die Liegenschaft darstellen.
Der Grundsatz für einen Pensionskassenvorbezug für Wohneigentum
Wer in eine Pensionskasse einzahlt, kann bis fünf Jahre vor dem AHV-Alter höchstens alle fünf Jahre jeweils mindestens 20‘000 Franken des bestehenden Alterskapitals vorbeziehen. Der Vorbezug ist zweckgebunden und darf nur für den Kauf von Wohneigentum, die Rückzahlung einer Hypothek, die Beteiligung an einer Baugenossenschaft oder Umbauten und Renovationen eingesetzt werden.
Der Höchstbetrag ist die erwartete Freizügigkeitsleistung im 50. Altersjahr. Über Fünfzigjährige können allenfalls die Hälfte des erreichten Alterskapitals beziehen, wenn dieser Betrag höher ist. Bei allen Pensionskassen - speziell bei untergedeckten – ist genau abzuklären, in welcher Frist das Kapital ausbezahlt werden kann. Für jeden Vorbezug muss die Steuer zum Sondertarif für Vorsorge-Kapitalleistungen entrichtet werden.
Vorsorgelücke im Auge behalten
Achtung, durch einen Vorbezug werden die zu erwartenden Leistungen der Pensionskasse für Invalidität und Tod sowie die Altersleistungen geschmälert. Oder: Das pensionskassenfinanzierte Wohneigentum steht im Konflikt mit der Vorsorge. Deshalb muss jeder Schmälerung des Alterskapitals eine finanzplanerische Gesamtanalyse vorausgehen. Die gefährlichsten Versicherungslücken sind gezielt zu schliessen. Der langfristige Wiederaufbau der ursprünglich geplanten Vorsorge ist rechtzeitig ins Auge zu fassen. Dazu bedarf es gezielter Sparanstrengungen – oder einer in Aussicht stehenden Erbschaft.
Rückzahlung des Vorbezugs
Wird das Wohneigentum ohne Wiederanlage des Verkaufserlöses in eine selbst bewohnte Immobilie veräussert, muss der Vorbezug an die Pensionskasse zurückbezahlt werden. Die bezahlte Steuer kann innert drei Jahren zurückgefordert werden.