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Verwandtenunterstuetzung Sept 18Frage von Dr. med. T. A. in B.: «Einer meiner Söhne hat den Kontakt zu uns weitgehend abgebrochen und ist drogenabhängig. Er lebt weit von uns weg von der Sozialhilfe. Die dortige zuständige Sozialbehörde klärt nun ab, ob sie von mir Verwandtenunterstützungsbeiträge einfordern kann. Welches sind dafür die Kriterien?»

Verwandtenunterstützung ist im Zivilgesetzbuch nur vage festgelegt.
Artikel 328 des Zivilgesetzbuches schreibt vor: „Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.“ Das wäre Klartext, wenn der Ausdruck „günstige Verhältnisse“ nicht wäre. Dieser schwammige Wortlaut macht die Vorschrift zum Gummiparagrafen, der interpretiert werden muss.

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
In den meisten Gemeinden gelten die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Darin sind die Grenzen für «günstige Verhältnisse» wie folgt festgelegt: Die Verwandtenunterstützungspflicht kommt in Frage, wenn das steuerbare Einkommen plus Vermögensverzehr bei Alleinstehenden mehr als 120’000 Franken beträgt und bei Verheirateten mehr als 180'000 Franken. Für jedes minderjährige oder sich in Ausbildung befindende Kind werden diese Einkommensgrenzen um 20'000 Franken erhöht. Der Vermögensverzehr errechnet sich wie folgt: steuerbares Vermögen abzüglich eines Freibetrags von 250'000 Franken bei Alleinstehenden und von 500'000 Franken bei Verheirateten. Der verbleibende Betrag wird aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung des Unterstützungspflichtigen in den jährlichen Vermögensverzehr umgerechnet.

Verwandtenbeiträge müssen von der Behörde allenfalls erstritten werden
Die Beiträge von Verwandten sollten von den Behörden aufgrund gegenseitiger Absprachen erhoben werden. Auf keinen Fall können die Beträge mittels eines Beschlusses der Fürsorgebehörden eingefordert werden. Im Streitfall hat das unterstützungspflichtige oder kostentragende Gemeinwesen eine Zivilklage zu erheben, die sich auf Unterhaltsleistungen für die Zukunft und für höchstens ein Jahr vor Klageerhebung erstrecken kann.

Billigkeitsgründe zur Herabsetzung der Verwandtenunterstützung
Verschiedene Billigkeitsgründe führen zur Herabsetzung der Verwandtenunterstützungsleistungen: Solche können geltend machen, wenn

  • im Beurteilungszeitraum bereits Verwandtenunterstützungsleistungen erbracht wurden,
  • die erhobenen Steuerdaten nicht mehr aktuell sind,
  • der Beweis erbracht wird, dass keine oder nur eine verminderte Notlage der unterstützten Person besteht oder bestanden hat,
  • Beweise für böswilliges Verhalten vorliegen: Beispielsweise, wenn die unterstützte Person absichtlich auf Kosten von unterstützungspflichtigen Familienangehörigen lebt und nicht das Zumutbare unternimmt, um für sich selbst aufzukommen.



 
 

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