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Berufshaftpflicht August 18Frage von Dr. med K. G. in B.: «In unserer Praxisaktiengesellschaft hilft ein sonst selbständiger Arzt bei Spitzenzeiten oder bei Abwesenheiten von Kolleginnen und Kollegen zuweilen aus. Seine Rechnungen werden unter dem Namen der Aktiengesellschaft an die von ihm behandelten Patientinnen und Patienten gesandt. Jetzt macht ein von diesem Aushilfsarzt behandelter Patient einen Schaden aus ärztlicher Behandlung geltend. Die Aktiengesellschaft hat für diesen Aushilfsarzt keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Wer haftet?»

Berufshaftpflichtversichersicherung ist obligatorisch
In Artikel 40 des Medizinalberufegesetzes steht: «Personen, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten: (…) h. Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken ab, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind.»
Damit ist klar: Ärztinnen und Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung handeln, müssen laut Gesetz eine genügende Berufshaftpflichtversicherung für ihre ärztliche Tätigkeit haben. Nur mit dem Nachweis einer solchen Berufshaftpflichtversicherung können sie überhaupt eine kantonale Berufsausübungsbewilligung erhalten und Patientinnen und Patienten fachlich selbständig behandeln.

Es ist unerheblich, wer die Berufshaftpflichtversicherung abschliesst
Es ist unerheblich, wer die Berufshaftpflichtversicherung abschliesst. Eine Aktiengesellschaft kann beispielsweise für all ihre angestellten Ärztinnen und Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung handeln, eine Haftpflichtversicherung für den ganzen Betrieb abschliessen. Dann ist eine individuelle Berufshaftpflichtversicherung nicht notwendig. Wenn aber eine Aktiengesellschaft für Ärztinnen und Ärzte, für die sie Rechnungen ausstellt oder denen sie andere Dienstleistungen erbringt, keine Berufshaftpflicht abgeschlossen hat, kommt die gesetzlich obligatorische Berufshaftpflicht der Ärztin oder des Arztes, die den Haftpflichtfall verursacht hat, zum Zug. Die Aktiengesellschaft kann in diesem Fall für den Schaden, der unter die ärztliche Haftpflicht der betroffenen Ärztin oder des betroffenen Arztes fällt, nicht haftbar gemacht werden.

Aktiengesellschaft sollte den Berufshaftpflichtnachweis überprüfen
Ein Haftungsfall für die Aktiengesellschaft könnte allenfalls dann entstehen, wenn sie es unterlassen hat, das Vorhandensein der Berufshaftpflichtversicherung eines Arztes, für den sie Rechnung stellt, abzuklären und wenn dieser Arzt nicht standesgemäss versichert ist. Das ist aber wenig wahrscheinlich, weil die Berufsausübungsbewilligung dieses Arztes ja den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung voraussetzt.



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