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Meistbeguenstigung Juli 18Frage von Dr. med. B. A. in G.: «Meine Frau, 52-jährig, und ich, 54- jährig, haben die silberne Hochzeit bereits hinter uns. Unsere drei Kinder sind auf guten beruflichen Wegen. Wir haben nie einen Ehevertrag gemacht. Jetzt möchten wir uns für den allfälligen Tod eines Ehepartners soweit wie möglich gegenseitig absichern. Was raten Sie uns?»

Errungenschaftsbeteiligung
Wer nie einen Ehevertrag gemacht hat, lebt im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das ist jener Güterstand, der von Gesetzes wegen zur Anwendung kommt, wenn nichts anderes geregelt wurde. Im Falle des Todes eines Ehepartners besteht dessen Nachlass aus dem Eigengut und der Hälfte der Errungenschaft während der Ehe. Dieser Nachlass wird unter den Pflichterben gemäss Gesetz aufgeteilt oder, falls etwas anderes mit Testament oder Erbvertrag festgelegt ist, unter den Pflichterben und den andern begünstigten Erbanwärtern.

Eigengut und Errungenschaft
Das Eigengut umfasst die in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte eines Ehepartners sowie die während der Ehe erhaltenen Schenkungen und Erbschaften dieses Ehepartners.
Zur Errungenschaft zählen der Arbeitserwerb der beiden Ehepartner sowie Leistungen der Sozialversicherungen. Dazu kommen Erträge aus dem Eigengut und Ersatzanschaffungen für Gegenstände aus der Errungenschaft.

Meistbegünstigung
Zur Vermeidung von unnötigen und oft unschönen Erbauseinandersetzungen eines überlebenden Ehegatten mit Nachkommen oder andern Erbanwärtern können sich die Ehepartner zu Lebzeiten mit einem einfachen öffentlich beurkundeten Ehevertrag gemäss Artikel 216 des Zivilgesetzbuches gegenseitig meistbegünstigen. In diesem Artikel steht nämlich: „Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.“
Im Vertrag wird dann festgehalten, dass dem überlebenden Ehepartner die gesamte Errungenschaft zugewiesen wird. Die Pflichtteilansprüche der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen müssen dabei nicht berücksichtigt werden – hingegen die Pflichtteilansprüche der nicht gemeinsamen Kinder. Die gemeinsamen Nachkommen haben damit nur Anspruch auf die Hälfte des Eigenguts des verstorbenen Ehepartners, aber überhaupt keinen Anspruch auf die Errungenschaft des Ehepaars.

Die notwendige Erklärung
Der vom Notar öffentlich zu beurkundende Ehevertrag zur Meistbegünstigung des Ehepartners muss neben den genauen Personalien der Parteien und der Auflistung der von den Ehepartnern in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte vor allem die folgende Erklärung enthalten: „Falls unsere Ehe durch Tod aufgelöst wird, soll die Errungenschaft ganz dem überlebenden Ehegatten zufallen.“



 
 

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