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Teilzeit Juni 18Immer mehr Menschen arbeiten in der modernen Arbeitswelt teilzeitig bei mehreren Arbeitgebern. Wegen des Koordinationsabzugs von derzeit 24'675 Franken fallen sie dann bei der Pensionskasse oft zwischen Stuhl und Bank, weil der Abzug bei jedem Arbeitgeber vorgenommen wird. Der versicherte Gesamtlohn wird dann sehr klein und entsprechend gibt es fast keinen Rentenanspruch. Das soll nun gemäss einem Nationalratsentscheid vom 28. Mai 2018 ändern.

Parlamentarische Initiative von 2011 wird endlich weitergezogen
Am 30. September 2011 wurde folgende parlamentarische Initiative eingereicht: «Wenn eine Person die normale Monatsarbeitszeit etwa drittelt und bei jedem Arbeitgeber rund 24’000 Franken verdient, fällt dieser Arbeitnehmer oder diese Arbeitnehmerin trotz einem Einkommen von über 70'000 Franken und einem Pensum von gegen 100 Prozent aus dem sozialen Netz und hat keine zweite Säule. Das Risiko ist gross, dass diese Person dereinst auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dieser unbefriedigende Tatbestand, der in erster Linie die Frauen benachteiligt, muss korrigiert werden.»

Abänderung des Berufsvorsorgegesetzes BVG
Es wird vorgeschlagen, das Berufsvorsorgegesetz für die Pensionskassen BVG wie folgt zu ergänzen:

Art. 7a Versicherung bei Teilzeitbeschäftigten
Abs. 1 Bei Teilzeitarbeit besteht Versicherungspflicht. Dabei wird der Koordinationsabzug in Prozenten des Arbeitspensums festgelegt. Der Grenzwert der Versicherungspflicht bleibt wie bei der Vollversicherung bestehen.
Abs. 2 Die Arbeitgeber einigen sich darauf, wer die Versicherung führt. Die anderen Arbeitgeber überweisen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die entsprechende Vorsorgeeinrichtung. Können sich die Arbeitgeber nicht einigen, so ist derjenige Arbeitgeber mit dem grössten Pensum federführend.

Der Nationalrat hat am 28. Mai 2018 diese parlamentarische Initiative angenommen. Jetzt ist der Ständerat am Zug.



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